Im vorliegenden Verfahren äusserte sich der Beklagte nicht zu diesen Vorwürfen, da er sich einzig auf den Scheidungsgrund der entlassenden Scheidung stützt. Da der Scheidungsgrund im anwendbaren schweizerischen Prozessrecht der Offizialmaxime untersteht, kann hier nicht von einem unbestrittenen Sachverhalt ausgegangen werden. Diese Vorwürfe wurden aber von der Klägerin bereits im Verfahren ES 2012 441 erhoben und sind gestützt auf Art. 157 ZPO zu berücksichtigen.