Nachdem ihm dies nicht gelungen sei, habe er im Sommer heimliche Vorkehren für einen läng eren Aufenthalt im Iran getroffen, mit der Klägerin aber nur einen Ferienaufenthalt von wenigen Wochen vereinbart. Er habe sich beim Amt für Migration des Kantons Zug für die maximal zulässige Dauer von zwei Jahren ins Ausland abgemeldet, ohne die Klägerin darüber zu orientieren. Als beide Parteien im Iran gewesen seien, habe sein Bruder den Mietvertrag für die eheliche Wohnung zu kündigen und die Wohnung zu räumen versucht. Die Kündigung sowie die Räumung der Wohnung durch den Bruder seien aber schliesslich misslungen (Beilage 44, S. 4).