Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren, unentschuldigtes dauerhaftes Verlassen der gemeinsamen Ehewohnung von sechs Monaten in Folge oder von insgesamt neun Monaten in einem Jahr sowie gewisse Krankheiten des Ehemannes (Waladan, Das iranische Familienrecht unter der besonderen Berücksichtigung der Rechte von Frauen und Kindern, Hamburg 2013, S. 75). Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 17. Januar 2013 bereits darin eine Notlage im Sinne von § 1130 IZGB erblickt, dass der Ehemann nur dann mit einer Scheidung einverstanden war, wenn sich die Antragstellerin bei ihm entschuldige