3.1 Für den Fall, dass die Fortführung der Ehe eine schwere Not für die Frau begründen würde, kann sie beim religiösen Richter vorsprechen und die Scheidung beantragen, und sollte die betreffende Notlage vor Gericht bewiesen werden, kann das Gericht den Ehemann zur Scheidung zwingen und falls kein Zwang möglich ist, wird die Ehefrau mit Bewilligung des religiös zuständigen Richters geschieden (§ 1130 IZGB).