Ergibt sich, dass weder ein Scheidungsgrund gestützt auf § 1130 IZGB noch auf § 1129 IZGB erfüllt ist, sind die vertraglichen Scheidungsgründe zu prüfen. Falls die Klägerin auch gestützt auf die vertraglichen Scheidungsgründe nicht die Scheidung verlangen kann, werden die Parteien gestützt auf § 1147 IZGB geschieden, jedoch mit anderen Wirkungen für den Sedagh.