3. Die Klägerin stützt ihren Scheidungsanspruch in erster Linie auf § 1130 IZGB, eventualiter auf § 1129 IZGB. Der Beklagte begründet seinen Antrag damit, dass er die Klägerin gestützt auf § 1147 IZGB aus der Ehe entlasse, weil sie nicht mehr mit ihm verheiratet sein wolle. Ist einer der von der Klägerin aufgeführten Scheidungsgründe erfüllt, so ist die Scheidung gestützt darauf auszusprechen. Ergibt sich, dass weder ein Scheidungsgrund gestützt auf § 1130 IZGB noch auf § 1129 IZGB erfüllt ist, sind die vertraglichen Scheidungsgründe zu prüfen.