Zudem gibt es die entlassende Ehescheidung (§ 1146 IZGB), bei welcher sich die Ehefrau aus der Ehe loskauft, und die vorgezogene Ehescheidung, bei welcher beide Ehegatten die Scheidung wollen (§ 1147 IZGB). Zusätzlich zu den gesetzlichen Scheidungsgründen vereinbaren viele Brautleute vertragliche Scheidungsgründe, bei deren Vorliegen ein Ehegatte jeweils die Scheidung der Ehe verlangen kann. Der Grund für die Beendigung der Ehe hat Auswirkungen auf das Schicksal der Morgengabe (Sedagh bzw. Mahr) und auf den Frauenunterhalt.