Während sich der Ehemann jederzeit und ohne Angabe von Gründen scheiden lassen kann (§ 1133 IZGB), kann die Ehefrau abgesehen von der Verschollenheit des Ehemannes (§ 1029 IZGB) nur in zwei vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Ehescheidung verlangen (§ 1129 und 1130 IZGB). Zudem gibt es die entlassende Ehescheidung (§ 1146 IZGB), bei welcher sich die Ehefrau aus der Ehe loskauft, und die vorgezogene Ehescheidung, bei welcher beide Ehegatten die Scheidung wollen (§ 1147 IZGB).