Für alle anderen Iraner sind das iranische Zivilgesetzbuch und die verschiedenen Zusatzgesetze zum Familienrecht anwendbar. Wie sich dem Heiratsvertrag entnehmen lässt, sind beide Parteien Schiiten, so dass für sie das Iranische Zivilgesetzbuch gilt (GS-Beilage 1 im Verfahren ES 2012 441). Seite 6/26 1.3 Das Prozessrecht untersteht der lex fori, d.h. schweizerischem Recht (Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht und Grundzüge des internationalen Zivilprozessrechts, 9. A., Bern 2010, S. 16, N 76).