1.2 In Bezug auf das anwendbare Recht gilt wie oben ausgeführt das Niederlassungsabkommen. Gemäss Art. 8 des Niederlassungsabkommens bleiben die Angehörigen jedes der Vertragsstaaten im Gebiet des anderen Staates bezüglich Personen-, Familien- und Erbrecht den Vorschriften ihrer Heimatgesetzgebung unterworfen. Von der Anwendung dieser Gesetze kann durch den anderen Teil nur in besonderen Fällen und insofern abgewichen werden, als dies allgemein gegenüber jedem andern fremden Staat geschieht. Damit wird auf den Ordre Public verwiesen, welcher im internationalen Privatrecht der Schweiz in Art. 17 IPRG geregelt ist.