Der Beklagte liess seine Niederlassungsbewilligung während des Aufenthaltes im Iran ab Juli 2012 sistieren. Das Aufenthaltsrecht der Klägerin in der Schweiz war an die Niederlassungsbewilligung des Beklagten gebunden. Da der Beklagte jedoch, wie nachstehend noch ausgeführt wird, die Klägerin nicht über seine Absichten informiert hatte, kann diese Sistierung nicht dazu führen, dass die Klägerin mangels Wohnsitzes in der Schweiz keinen Gerichtsstand hätte. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz erhielt sie denn auch eine eigene Aufenthaltsbewilligung B (Beilage 16, S. 1 im Verfahren ES 2012 441).