1.1 Gemäss Art. 59 lit. a IPRG sind für Klagen auf Scheidung ordentlicherweise die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Eine Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte ist ebenfalls gegeben am Wohnsitz des Klägers, falls sich dieser s eit einem Jahr in der Schweiz aufhält (Art. 59 lit. b IPRG). Diese Zuständigkeit gilt auch für die Nebenfolgen der Scheidung (Art. 63 Abs. 1 IPRG).