Recht und die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Entscheidungen durch das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) geregelt, unter dem Vorbehalt von völkerrechtlichen Verträgen (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Zwischen der Schweiz und dem Iran besteht das Niederlassungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien vom 25. April 1934 (SR 0.142.114.362, nachstehend Niederlassungsabkommen genannt). Dieses Abkommen regelt das anwendbare Recht, nicht jedoch die Zuständigkeit.