4. Am 6. März 2013 reichte die Klägerin eine ausführlich begründete Klage ein. Am 5. Juni 2013 reichte der Beklagte die Klageantwort ein. 5. Der gemeinsame Sohn der Parteien wurde am 11. Oktober 2013 von der Referentin persönlich angehört (Beilage 29). Über den Inhalt des Gesprächs wurde eine Aktennotiz verfasst, welche den Parteien nicht zur Kenntnis zugestellt wurde. Die Parteien wurden einzig darüber informiert, dass die Anhörung relativ schwierig gewesen sei, weil F.________ Mühe gehabt habe, Fragen zu beantworten bzw. zusammenhängende Antworten zu geben (Beilage 30).