Im Übrigen wurde der Entscheid des Kantonsgerichts bestätigt (act. 1, S. 13 im Verfahren ES 2013 399). Das Kantonsgericht entschied am 13. August 2014 erneut über den Unterhaltsbeitrag und die Kostenfolge (act. 49 im Verfahren ES 2013 399). Die dagegen erhobene Berufung des Beklagten wurde am 23. Dezember 2014 durch das Obergericht abgewiesen (act. 50 im Verfahren ES 2013 399). 3. An der Einigungsverhandlung vom 18. Dezember 2012 konnte der Scheidungsgrund nicht festgestellt werden. Der Klägerin wurde Frist für eine schriftlich begründete Klage angesetzt (Beilage 11).