2. Mit Eingabe vom 3. August 2012 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB ein (Beilage 1b im Verfahren ES 2012 441). Die Scheidungsklage ist seit dem 23. August 2012 hängig (Beilage 1). Über das Eheschutzgesuch wurde am 19. März 2013 erstinstanzlich entschieden. Auf Berufung durch den Beklagten hob das Obergericht des Kantons Zug am 17. Juli 2013 den Entscheid des Kantonsgerichtes in Bezug auf den Unterhaltsbeitrag und die Kostenfolge auf. Im Übrigen wurde der Entscheid des Kantonsgerichts bestätigt (act. 1, S. 13 im Verfahren ES 2013 399).