(gemäss den Urteilen der iranischen Gerichte). 6.3 Es sei festzustellen, dass die rechtskräftigen iranischen Urteile vom 10. Oktober 2012 und 6. März 2014 nur im Umfang von total 250 Goldmünzen anerkannt werden können. 6.4 Falls das Kantonsgericht Zug zum Schluss kommt, dass es die iranischen Urteile nicht abändern kann, so ist der Antrag der Klägerin auf Zusprechung der 500 Goldmünzen voll umfänglich abzuweisen. 7. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien dem Güterstand der Gütertrennung unterstehen, womit keine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen ist. 8. Es sei keine Aufteilung der während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben vorzunehmen.