5. Es sei festzustellen, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. 6.1 Es sei in Abänderung der beiden iranischen Urteile vom 10. Oktober 2012 und 6. März 2014 festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin gesamthaft 250 Goldmünzen Bahar Azadi mit dem Nennwert 1 oder den entsprechenden Gegenwert von CHF 63'271.-- (250 x EUR 243.35 x 1.04) schuldet. 6.2 Dem Beklagten sei das Recht einzuräumen, alle drei Monate eine Goldmünze bzw. den Gegenwert von CHF 253.10 und alle vier Monate zusätzlich eine Goldmünze bzw. den Gegenwert von CHF 253.10 zu bezahlen (gemäss den Urteilen der iranischen Gerichte).