__ während drei Wochen mit und zu sich in die Ferien zu nehmen. 3.2 Die errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB sei zu bestätigen und die Beiständin damit zu beauftragen, das Besuchsrecht des Vaters zu organisieren und zu koordinieren. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt von F.________ bis zum erfüllten 18. Altersjahr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 900.-- zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats. 5. Es sei festzustellen, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.