anzuhalten, den entsprechenden Betrag auf ein von der Klägerin zu eröffnende s Vorsorgekonto zu überweisen. 10. Der Klägerin sei im Scheidungsverfahren weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die sprechende Anwältin sei ihr als Rechtsbeiständin im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.