persönlichen, ehelichen und Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 13. August 2014 bzw. Urteil des Obergerichts vom 23. Dezember 2014. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien dem Güterstand der Gütertrennung unterstehen. 9. Der Klägerin sei die Hälfte des vom Beklagten seit Eheschliessung vom tt.mm.2003 bis Ende Juni 2015 erworbenen Vorsorgeguthabens der 2. Säule zuzusprechen, und das Gericht habe die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils Seite 3/26