Eventuell, falls das Gericht dem Antrag 6 hiervor wider Erwarten nicht stattgeben sollte, habe der Beklagte der Klägerin folgende jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare und je ab Verfall zu 5 % verzinsliche, nach richterlicher Praxis indexierte Unter haltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 3'000.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und bis 31. Oktober 2018 - CHF 2'000.-- vom 1. November 2018 bis 31. Oktober 2022 8. Der Beklagte habe der Klägerin einen Betrag von total CHF 57'717.-- 10 Tage seit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen, als Nachzahlung für Ausstände von geschuldeten