Der Beklagte habe der Klägerin den ihr zustehenden Sedagh von 500 Goldmünzen Bahar Azadi, zahlbar in Schweizer Franken, evtl. in Euro, im Wert von zur Zeit rund CHF 155'000.-- innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. Eventuell habe der Beklagte der Klägerin den Betrag von CHF 155'000.-- für die 500 Goldmünzen Bahar Azadi in monatlichen Raten zu CHF 2'000.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und während sieben Jahren zu bezahlen, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus und zu je 5 % verzinslich im Verzugsfall. 7.