3.2 Bewährt sich das Besuchsrecht gestützt auf Ziff. 3.1 hiervor mit Übernachtung, gestützt auf die Beurteilung der eingesetzten Besuchsbeiständin, so sei der Beklagte zu berechtigen und zu verpflichten, F.________ jeweils von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. 4. Die Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB sei beizubehalten, und die eingesetzte Beiständin sei damit zu beauftragen, die persönlichen Kontakte F.________ zum Beklagten zu organisieren, mit den Parteien im Sinne des Kindeswohls zu koordinieren und über den Wechsel vom eingeschränkten zum gerichtsüblichen Besuchsrecht zu entscheiden.