{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-07-22", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-55_2015-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=73", "Checksum": "293b0f5f648ef4f88d98cbc012b1f49a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen beide Parteien in den umstrittenen Punkten teilweise durch. Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht die Prozesskosten\nin familienrechtlichen Verfahren unabhängig vom Ausgang nach Ermessen verteilen. Zu den\nProzesskosten gehören sowohl die Gerichtskosten wie die Parteientschädigung (Art. 95\nAbs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind deshalb den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen , wobei\nder Anteil der Klägerin auf die Gerichtskasse zu nehmen ist, und die Parteikosten wettzuschlagen.\nSeite 24/26\n\n13.1 Im Scheidungsverfahren beträgt die Entscheidgebühr § 13 Abs. 1 KoVOG zwischen\nCHF 1'600.-- und CHF 10'000.--. Vorliegend handelt es sich um einen sehr zeitaufwändigen\nFall. Neben der Einigungsverhandlung und der Parteibefragung wurde eine zusätzliche Instruktionsverhandlung durchgeführt. Auch die Abklärung des iranischen Rechts führte zu\nbeträchtlichem Zeitaufwand und erwies sich als sehr komplex. Es rechtfertigt sich, die Entscheidgebühr auf CHF 8'000.-- festzulegen.\n\n13.2 Die Honorarnote von RA lic.iur. B.________ beläuft sich auf CHF 32'685.10, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer. Die Rechtsvertreterin macht einen Zeitaufwand von 120 Stunden\ngeltend. Im vorangehenden Eheschutzverfahren ES 2012 441, welches bis Dezember 2012\nweitgehend parallel zum Scheidungsverfahren verlief, wurde der unentgeltlichen Rechtsvertreterin bereits ein Aufwand von 33 Stunden mit CHF 9'104.40 entschädigt. Für das Scheidungsverfahren erscheint ein Aufwand von 60 Stunden angemessen. Der Stundenansatz für\nden unentgeltlichen Rechtsvertreter beträgt in der Regel CHF 220.-- und kann in besonderen\nFällen bis auf CHF 300.-- erhöht werden (§ 14 Abs. 2 AnwT). Wegen der Anwendung iranischen Rechts ist der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.-- vorliegend gerechtfertigt. RA lic.iur. B.________ ist deshalb für das Scheidungsverfahren mit CHF 15'000.-- zuzüglich Barauslagen von CHF 264.-- und Mehrwertsteuer zu entschädigen.\n\nEntscheid\n\n1. Die von den Parteien am tt.mm.2003 vor dem Heiratsnotariat Nr. .________ der Registerregion E.________, Iran, geschlossene Ehe wird gestützt auf § 1130 IZGB geschieden.\n\n2.1 Der aus der Ehe hervorgegangene Sohn F.________, geb. tt.mm.2006 in J.________, wird\nunter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und der Obhut der Mutter zugeteilt.\n\n2.2 Der Vater verbringt mit dem Kind F.________ jedes zweite Wochenende von Freitag,\n18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, sowie jährlich drei Wochen Ferien, wobei das Ferienrecht\nzwischen den Eltern drei Monate im Voraus abzusprechen ist. Dieses Ferienrecht darf nur in\nder Schweiz ausgeübt werden und der Vater hat seinen Pass beim Beistand zu hinterlegen.\n\nAndere Vereinbarungen der Eltern bleiben vorbehalten.\n\n2.3 Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt des Kindes F.________ folgenden monatlichen\nUnterhaltsbeitrag zuzüglich allfälliger Kinderzulage zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf\nden Ersten des Monats:\n\n- bis zum erfüllten 12. Altersjahr CHF 1'165.--\n- anschliessend bis zum erfüllten 18. Altersjahr CHF 1'470.--\n\nDieser Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Juni 2015 = 98,4 Punkte (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Er\nist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2016, dem Indexstand November\ndes Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden.\nSeite 25/26\n\nDie Anpassung erfolgt nach folgender Formel:\n\nNeuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index\n98,4\n\nDer Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen\nnicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern\ner diesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist.\n\n2.4 Die Personendaten von F.________, geb. tt.mm.2006 in J.________, werden bis zum\ntt.mm.2024 gesperrt.\n\n3. Der Beklagte wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Klägerin bis 31. Oktober 2016\neinen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.-- zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus\nauf den Ersten des Monats und indexiert gemäss Ziffer 2.3 vorstehend.\n\n4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 110'007.--, entsprechend 450 Bahar Azadi,\nzu bezahlen, zahlbar in monatlichen Raten von CHF 2'000.-- jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats.\n\n5. Jeder Partei wird zu Eigentum zugewiesen, was sich in ihrem Besitz befindet oder auf ihren\nNamen lautet. Damit sind die Parteien mit Ausnahme der noch offenen ehelichen Unterhaltsschuld des Beklagten von CHF 57'717.-- güterrechtlich auseinandergesetzt.\n\n"}