{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-07-22", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-55_2015-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=73", "Checksum": "293b0f5f648ef4f88d98cbc012b1f49a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Auch wenn vorliegend iranisches Recht auf die güterrechtliche Auseinandersetzung\nanzuwenden ist, riskiert die Klägerin, dass ihr in einem Vollstreckungsverfahren, auf welches\nschweizerisches Recht anwendbar ist, die Saldoklausel entgegengehalten wird. Aus diesem\nGrund ist im Entscheid festzuhalten, dass die noch offenen Unterhaltsbeiträge aus der Zeit\nvor der Ehescheidung nicht von der güterrechtlichen Saldoklausel erfasst sind. Entgegen der\nAnsicht der Klägerin kann der Beklagte aber nicht erneut zur Leistung verpflichtet werden, da\nfür seine Verpflichtung bereits rechtskräftige Titel bestehen. Zur Höhe der behaupteten offenen Unterhaltsbeiträge hat sich der Beklagte nicht geäussert. Auch hat er nicht bestritten,\ndass offene Unterhaltsbeiträge bestehen. Da im Übrigen die Parteien unbestrittenermassen\nder Gütertrennung unterstehen, ist im Dispositiv jeder Partei zu Eigentum zuzuweisen, was\nsich derzeit in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet und anschliessend festzustellen, dass die Parteien mit Ausnahme der noch offenen Unterhaltsschuld des Beklagten\nvon CHF 57'717.-- güterrechtlich auseinandergesetzt sind.\n\n11. Die Klägerin beantragt die hälftige Teilung der während der Dauer der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben der 2. Säule. Der Beklagte bestreitet den Anspruch der Klägerin auf die Teilung der Vorsorgeguthaben mit dem Argument, der Vorsorgeausgleich sei dem iranischen\nRecht fremd. Die Altersvorsorge der Klägerin sei in den 500 Vollgoldmünzen des Sedaghs\neingeschlossen (Beilage 22, S. 19). Eventualiter sei ein der Klägerin aus Vorsorgeteilung zugesprochener Betrag vom Sedagh abzuziehen (Beilage 43, S. 6). Während die Klägerin das\nFehlen einer Vorsorgeteilung im iranischen Recht als Verstoss gegen den Ordre Public der\nSchweiz betrachtet, verweist der Beklagte darauf, dass in der Schweiz auch erst seit dem\nJahre 2000 eine Vorsorgeteilung vorgeschrieben sei. Zudem würden verschiedene europäische Rechtsordnungen auch keine Vorsorgeteilung kennen (Beilage 43, S. 4).\n\n11.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Vorsorgeguthaben in der Schweiz überhaupt vom Niederla s-\nsungsabkommen erfasst werden. Im Jahre 1934, d.h. zur Zeit der Unterzeichnung des Niederlassungsabkommens, existierte die berufliche Vorsorge in der Schweiz noch gar nicht, geschweige denn eine Teilung der Vorsorgeansprüche. Der Iran kennt auch heute noch keine\nvergleichbare Institution. Vorsorgeansprüche werden deshalb in Art. 8 Abs. 4 des Niederlassungsabkommens auch nicht erwähnt. Da die Teilung der Vorsorgeguthaben jedoch eine Nebenfolge der Ehescheidung ist und die Ehescheidung generell vom Abkommen erfasst wird,\nist davon auszugehen, dass auch die betreffenden Vorsorgeansprüche vom Sinn von Art. 8\nAbs. 4 erfasst werden.\nSeite 23/26\n\n11.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 IPRG ist das verwiesene Recht nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. Diese Bestimmung gilt nicht im Fall einer Rechtswahl. Ebensowenig gilt diese Bestimmung im Fall eines\nvölkerrechtlich verbindlichen Staatsvertrages, da in diesem Fall das Gesetz zum Internationalen Privatrecht der Schweiz gar nicht anwendbar ist (vgl. Kostkiewicz, Grundriss des\nschweizerischen Internationalen Privatrechts, Bern 2012, N 877). Eine Anwendung von\nschweizerischem Recht gestützt auf Art. 15 Abs. 1 IPRG ist demnach nicht möglich.\n\n11.3 Die Klägerin macht geltend, die hälftige Teilung der ehelich erworbenen Guthaben der beruflichen Vorsorge sei Teil des Ordre Public. Der Beklagte bestreitet, dass das Fehlen einer\nVorsorgeteilung im iranischen Recht einen Verstoss gegen den schweizerischen Ordre\nPublic darstelle und verweist darauf, dass die Schweiz bis ins Jahr 2000 auch keinen Vorsorgeausgleich kannte.\n\nDie obligatorische berufliche Vorsorge in der Schweiz existiert seit dem Jahre 1985. Eine\nTeilung der während der Ehe erworbenen Guthaben im Scheidungsfall wurde erst mit der\nRevision des Scheidungsrechts im Jahr 2000 gesetzlich vorgeschrieben. Vor dieser Änderung war eine Teilung nur dann möglich, wenn der Vorsorgeberechtigte damit einverstanden\nwar. Diese Gesetzesänderung ist nun seit 15 Jahren in Kraft und wird auch nicht mehr in\nFrage gestellt. Daraus ist aber nicht bereits zu schliessen, dass die Ablehnung einer Vorsorgeteilung mit der Begründung, die anwendbare Rechtsordnung kenne diese nicht, geradezu\nunerträglich gegen einen fundamentalen Rechtsgrundsatz der Schweiz verstossen würde.\nDas konkrete Ergebnis ist vorliegend nicht als ordre-public-widrig zu werten. Zu diesem\nSchluss kam auch der deutsche Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall (BGH XII ZB\n50/03). Ob der Sedagh aber, wie vom Beklagten behauptet, auch die Altersvorsorge der Klägerin abgelten soll, kann offen bleiben.\n\n11.4 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Antrag der Klägerin auf Teilung der während\nder Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben abzuweisen ist.\n\n"}