{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-07-22", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-55_2015-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=73", "Checksum": "293b0f5f648ef4f88d98cbc012b1f49a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Seine Anträge betreffend Ratenzahlung und Anerkennung der iranischen Urteile\neinzig im Umfang von 250 Goldmünzen sind damit ebenfalls abzuweisen.\n\n9.5 Für den Fall, dass die iranischen Urteile nicht abgeändert werden können, beantragt der Beklagte die vollumfängliche Abweisung des klägerischen Antrages auf Leistung des ganzen\nSedaghs von 500 Goldmünzen Bahar Azadi. Wie vorstehend ausgeführt, steht der Klägerin\njedoch angesichts des Scheidungsgrundes der ganze Sedagh zu. Nachdem feststeht, dass\nihr im Iran bereits 50 Bahar Azadi rechtskräftig zugesprochen worden sind, können ihr vorliegend nur noch 450 Goldmünzen zugesprochen werden. Der Beklagte ist deshalb zur Leistung von 450 Goldmünzen Bahar Azadi zu verpflichten.\n\n9.6 Über den Gegenwert der Goldmünzen liegen unterschiedliche Behauptungen vor. Diese\nhaben am 22. Juli 2015 einen Wert von je EUR 233.99, mithin CHF 244.46 (zum Kurs von\n1.04475), was eine Gesamtsumme von CHF 110'007.-- (450 x CHF 244.46) ergibt (vgl.\nwww.Scheideanstalt.de/goldmuenzen-iran).\n\n9.7 Die Klägerin verlangt, der Sedagh sei eventuell in monatlichen Raten zu CHF 2'000.-- ab\nRechtskraft des Scheidungsurteils und während sieben Jahren zu bezahlen, jeweils a uf den\nErsten eines jeden Monats im Voraus und zu je 5 % verzinslich im Verzugsfall. Dabei handelt\nes sich nicht um einen Eventualantrag für den Fall, dass der Hauptantrag (Zusprechung des\nSedaghs) abgewiesen würde, sondern für den Fall, dass der Beklagte nach Ansicht des Gerichts nicht in der Lage sei, den geschuldeten Betrag auf einmal zu leisten; der resultierende\nleicht höhere Gesamtbetrag sei durch die lange Dauer gerechtfertigt (Beilage 44, S. 10). Gemäss Art. 1083 IZGB können für die Leistung des Sedaghs eine Zeitspanne oder gewisse\nRaten festgelegt werden. Dass der Beklagte nicht zur Leistung der gesamten zugesprochenen Summe in der Lage ist, darf als sicher gelten. Für den Fall, dass das Gericht den Antrag\ndes Beklagten auf Abänderung der iranischen Urteile und Verpflichtung des Beklagten zu\n250 Bahar Azadi gutheissen sollte, ist der Beklagte bereit, alle drei Monate eine Goldmünze\nbzw. den Gegenwert von CHF 253.10 und alle vier Monate eine weitere Goldmünze bzw. den\nGegenwert von CHF 253.10 zu bezahlen. Diese Ratenzahlung ergibt sich aus den von ihm\ngeltend gemachten iranischen Urteilen. Weitere Ausführungen macht er jedoch nicht dazu.\nDie von ihm behaupteten Raten gemäss den iranischen Urteilen können nicht auf schweizerische Verhältnisse übertragen werden, da das Lohnniveau im Iran um einiges tiefer ist. Gestützt auf die vorstehenden Berechnungen hat er nach Bezahlung der Unterhaltsbeiträge\nnoch einen Überschuss von abgerundet CHF 2'206.-- in der Zeit bis Ende Oktober 2016\n(CHF 7'500.-- ./. CHF 3'128.85 ./. CHF 1'165.-- ./. CHF 1'000.--) und anschliessend von\nCHF 3'206.-- (CHF 7'500.-- ./. CHF 3'128.85 ./. CHF 1'165.--). Ab F.________ 13. Altersjahr\nerhöht sich der Kinderunterhaltsbeitrag auf CHF 1'470.--. Dannzumal beträgt der Überschuss\ndes Beklagten noch CHF 2'902.-- (CHF 7'500.-- ./. CHF 3'128.85 ./. CHF 1'470.--). Dem Beklagten kann somit zugemutet werden, die Sedaghforderung der Klägerin in der Höhe von\nCHF 110'007.-- in monatlichen Raten von CHF 2'000.-- zu tilgen.\n\n9.8 Soweit die Klägerin verlangt, der Beklagte habe die einzelnen Raten ab Verfall mit 5 % zu\nverzinsen, ist festzuhalten, dass der Beklagte zur Leistung im Voraus auf den Ersten eines\nMonats verpflichtet wird. Dabei handelt es sich um einen Verfalltag, so dass er gestützt a uf\nArt. 102 Abs. 2 OR ohne Mahnung in Verzug gerät.\nSeite 22/26\n\n10. In güterrechtlicher Hinsicht macht die Klägerin einen offenen Betrag von CHF 57'717.-- geltend, welchen der Beklagte ihr noch an ausstehenden Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen habe.\nIm Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien dem Güterstand der Gütertrennung unterstehen. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge bereits rechtskräftige Urteile vorliegen, so dass nicht ein zweites Mal darüber entschieden werden könne.\n\n"}