{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-07-22", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-55_2015-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=73", "Checksum": "293b0f5f648ef4f88d98cbc012b1f49a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Tatsache, dass das iranische ZGB in mehreren Fällen gescheiterter, aber vollzogener Ehen der\nEhefrau einen hälftigen Anspruch auf das Mahr (Sedagh) belasse, kann nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da es sich hier gerade um einen Fall von Ehescheidung\nhandelt, bei welchem das iranische Familienrecht einer Ehefrau einen gesetzlichen Scheidungsanspruch zugesteht. Der Hinweis des Kantonsgerichtes Graubünden auf die V ereinbarung der Parteien im Ehevertrag, wonach der Ehemann verpflichtet sei, der Ehefrau im Falle\neiner Scheidung, die nicht sie zu verantworten habe, die Hälfte des während des Ehelebens\ngemeinsam erworbenen Vermögens beziehungsweise dessen Gegenwert abzutreten habe\n(ZF 07 96, E. 3 lit. cb), kann vorliegend auch nicht zu einer Reduktion des Sedaghs auf die\nHälfte führen, da diese Klausel, welche im Übrigen auch die Parteien des vorliegenden Verfahrens vereinbart haben, ehelich erworbenes Vermögen betrifft. Die zitierte Klausel betrifft\nsomit Güterrecht, was vom Sedagh zu trennen ist. Der Sedagh ist gestützt auf den Ehevertrag sofort geschuldet, d.h. auch zu Beginn der Ehe, wo noch gar nichts über allfällige ehelich erworbene Vermögenswerte bekannt sein kann. Dem Antrag des Beklagten, den\nSedagh auf die Hälfte zu reduzieren, kann deshalb nicht gefolgt werden.\nSeite 20/26\n\n9.3 Der Beklagte macht geltend, er sei bereits im Iran rechtskräftig zur Bezahlung von 450 Bahar\nAzadi verurteilt worden. Dies wird von der Klägerin bestritten.\n\n9.3.1 Als Beleg für seine Behauptung reicht der Beklagte zunächst ein Urteil des Revisionsgerichts\nder Provinz Khorassan Razawi vom 25. Dezember 2012 ein, mit welchem seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zur Leistung von 50 Bahar Azadi abgewiesen wurde. Dieses\nUrteil ist rechtskräftig (BB 3 zur HV, S. 1 und 2). Die Klägerin hat am 7. Juni 2015 im Iran die\nVollstreckung für diese 50 Goldmünzen beantragt (BB 4 zur HV, S. 7).\n\n9.3.2 Für seine behauptete gerichtliche Verurteilung zur Leistung von 400 Goldmünzen reichte der\nBeklagte ein Urteil des erstinstanzlichen Gerichts von Binalood, Toghabeh-Shandiz vom\n6. März 2014 ein (BB 4 zur HV, S. 1). Seine Behauptung, auch dieses Urteil sei in Rechtskraft erwachsen, kann den von ihm eingereichten Belegen indessen nicht entnommen werden. Die meisten Seiten seines Sammelbelegs BB 4 zur Hauptverhandlung betreffen die Verurteilung zur Zahlung von 50 Bahar Azadi. Zwar liegt bei diesem Sammelbeleg neben dem\nerstinstanzlichen Urteil vom 6. März 2014 auch ein Urteil des Berufungsgerichtes Khorassan\nvom 19. Juni 2014, welches in Rechtskraft erwachsen ist (BB 4 zur HV, S. 7), doch geht daraus nicht hervor, dass dieses Urteil die Leistungspflicht für 400 Bahar Azadi betrifft. So\nnimmt das Urteil des Berufungsgerichtes Khorassan Bezug auf ein erstinstanzliches Urteil\nmit einer leicht anderen Urteilsnummer, wobei es sich angesichts der minimen Abweichung\nund der ansonsten identischen Aktennummer auch um einen Schreibfehler handeln könnte.\nDas Urteil nimmt dann jedoch keinen Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung von 400 Bahar Azadi und auch die erwähnten Ratenzahlungen (eine Goldmünze alle zwei Monate) stimmen nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil überein, wo zehn Goldmünzen sofort und eine\nGoldmünze alle vier Monate festgelegt wurden (BB 4 zur HV, S. 1 und 7). An der Parteibefragung vom 21. Oktober 2014, mithin drei Monate nach dem erwähnten Urteil des Berufungsgerichtes Khorassan, erklärte der Beklagte zudem auf die Frage nach pendenten Sedaghverfahren im Iran, die Klägerin habe 450 verlangt, davon sei er zu 50 verurteilt worden (Beilage\n33, S. 10). Auch dem vom Beklagten nach der Hauptverhandlung eingereichten Beleg, wonach die Klägerin am 26. Mai 2015 im Iran den Antrag gestellt habe, das Ge schäftslokal des\nBeklagten zu versteigern, weist nicht nach, dass das Urteil über die Zahlung der 400 Gol d-\nmünzen rechtskräftig ist. Der neue Beleg, mit welchem der Beklagte vom Vollzugsamt Mashad vorgeladen wird, ansonsten der Verkauf seines Geschäftslokales in die Wege g eleitet\nwerde, erwähnt den Grund für die Zivilklage nicht einmal (BB 1 zu Beilage 46). Der weitere\nBeleg, welchen der Beklagte nach der Hauptverhandlung einreichte, ist die englische Übersetzung eines Briefes an den Manager des Büros für offizielle Überset zungen der Justizverwaltung von Mashad (\"To: Manager of Office for Offical Translators Affairs of the Administration of Justice of Mashad City\"). Dieser Brief wurde zwecks Vorlage an das Übersetzungsbüro (\"to be submitted to that office\") auf Antrag des Schuldners, d.h. des Beklagten ausgestellt (\"issued upon the request of the judgment debtor\") und hat keinen anderen juristischen\nWert (\"and has no other legal value\"). Es handelt sich somit nicht um ein Urteil eines Gerichtes mit Rechtskraftvermerk (BB 1 zu Beilage 47).\n\n"}