{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-07-22", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-55_2015-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=73", "Checksum": "293b0f5f648ef4f88d98cbc012b1f49a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2003 in E.________ (Iran) geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "2d05a0a30955e2be4fff9722c1b839de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2003 in E.________ (Iran) geschlossenen Ehe\n\n8.3.2 Die Klägerin betreut weiterhin den bald neunjährigen Sohn F.________. Bei F.________\nwurden gewisse Entwicklungsverzögerungen festgestellt (vgl. Beilage 31, S. 11 im Verfahren\nES 2012 441), so dass er vermehrter Betreuung bedarf. Die Klägerin ist derzeit nicht in der\nLage, für ihren eigenen Unterhalt selbst aufzukommen, ohne damit ihre Betreuungspflichten\nzu vernachlässigen. Das Kindeswohl verlangt aber, dass sich die Klägerin bis zum erfüllten\n10. Altersjahr von F.________ vollumfänglich seiner Betreuung widmen kann. Da das Kindeswohl Teil des Ordre Public darstellt, ist von der Anwendung iranischen Rechts abzuweichen, so dass die Klägerin mindestens bis zum erfüllten 10. Altersjahr von F.________, d.h.\nbis Ende Oktober 2016, Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat (vgl. 5A_957/2014\nE. 3.7.2). Zu beachten ist auch, dass F.________ wegen einer gewissen Verzögerung in der\nEntwicklung vermehrter Betreuung bedarf, so dass qualifizierte kindbezogene Umstände vorliegen, wie sie nach der deutschen Rechtsprechung verlangt werden. Nachstehend ist die\nHöhe dieses befristeten nachehelichen Unterhaltes zu ermitteln, wobei der Klägerin angesichts des Alters von F.________ kein eigenes Einkommen anzurechnen ist.\n\n8.3.3 Wie vorstehend ausgeführt, ist auf Seiten des Beklagten ein hypothetisches Einkommen von\nCHF 7'500.-- netto pro Monat anzurechnen. Nach Abzug seines Existenzminimums von\nCHF 3'128.85 und dem für F.________ in der betreffenden Periode zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 1'165.-- verbleibt ihm ein Überschuss von gerundet\nCHF 3'206.--. Damit ist er in der Lage, den von der Klägerin geforderten monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.-- zu bezahlen. Anzumerken ist, dass die Klägerin für den Fall,\ndass ihr Antrag auf Bezahlung des Sedagh abgewiesen werden sollte, einen höheren Unterhaltsbeitrag verlangt. Da, wie nachstehend ausgeführt, der Anspruch der Klägerin auf den\nSedagh bejaht wird, ist ihr nur der tiefere Betrag zuzusprechen (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Der\nBeklagte ist deshalb zu verpflichten, der Klägerin bis Ende Oktober 2016 einen nache helichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.-- pro Monat zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den\nErsten eines Monats. Dieser Unterhaltsbeitrag ist antragsgemäss zu indexieren.\n\n9. Die Klägerin beantragt zudem, der Beklagte habe ihr die Morgengabe (Sedagh) im Umfang\nvon total 500 Goldmünzen Bahar Azadi zu bezahlen, zahlbar in Schweizer Franken, eventuell in Euro, im Wert von rund CHF 155'000.--. Eventualiter sei er zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 155'000.-- für die 500 Goldmünzen Bahar Azadi in monatlichen Raten von\nCHF 2'000.-- während sieben Jahren zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die beiden iranischen Urteile seien dahingehend abzuändern, dass er der Klägerin nur insgesamt 250 Goldmünzen Bahar Azadi im Gegenwert von CHF 63'271.-- schulde, wofür er zu Zahlungen von\njeweils CHF 253.10 alle drei Monate und weiteren CHF 253.10 alle vier Monate zu verpflichten sei. Falls das Kantonsgericht zum Schluss komme, dass es die iranischen Urteile nicht\nabändern könne, so sei der Antrag der Klägerin auf Zusprechung der 500 Goldmünzen vollumfänglich abzuweisen.\nSeite 19/26\n\n9.1 Der Sedagh ist nach islamischem Recht ein essentieller Bestandteil jeder Eheschliessung.\nEr ist ein Vermögenswert, welcher der Mann der Frau schuldet (Büchler, a.a.O., S. 31). Der\nSedagh wird unabhängig vom Unterhaltsbedarf der Ehefrau und der Leistungsfähigkeit des\nEhemannes geschuldet. Der Anspruch auf den Sedagh entsteht mit der Eheschliessung und\ndie Leistung ist sofort fällig. Meist wird der Sedagh jedoch nicht sofort ausgehändigt. Falls er\nwährend der Ehe nicht ausgehändigt wurde, so ist er spätestens bei der Ehescheidung zu\nbezahlen. Die sofortige Fälligkeit des Sedagh führt dazu, dass im Falle einer späteren Ehescheidung der bereits erhaltene Sedagh vollumfänglich oder je nach Scheidung s- bzw. Auflösungsgrund von der Ehefrau nur teilweise oder gar nicht zurückbezahlt werden muss. Der\nVertrag über den Sedagh und der Eheschliessungsvertrag sind zwei juristisch selbständige\nVerträge. Die Nichtigkeit der Vereinbarung über den Sedagh betrifft nicht die Ehe, und umgekehrt bedeutet die Ehenichtigkeit auch nicht unbedingt, dass kein Sedagh geschuldet ist\n(Enayat, a.a.O., S. 51).\n\nDas Ende der Ehe führt zu unterschiedlichen Folgen für den Sedagh, je nachdem, ob die\nEhe durch Tod, Scheidung oder Auflösung beendet wird. Als zusätzliches Kriterium ist danach zu unterscheiden, ob die Ehe vollzogen wurde oder nicht. Im Fall einer Scheidung nach\nvollzogener Ehe hat die Ehefrau grundsätzlich Anspruch auf den ganzen Sedagh (zum Ganzen: Enayat, Bermann/Ferid, a.a.O., S. 52 f.).\n\n9.2 Der Beklagte anerkennt, dass er der Klägerin den Sedagh im Umfang von 250 Bahar Azadi\nschuldet, mithin der Hälfte des gemäss Ehevertrag geschuldeten Betrages, und stellt den Antrag, die rechtskräftigen iranischen Urteile, welche ihn zur Bezahlung von insgesamt 450 Bahar Azadi verpflichten, seien entsprechend abzuändern. Er stützt sich dabei auf ein Urteil des\nKantonsgerichtes Graubünden vom 5. Mai 2008 (ZF 07 96, eingereicht als BB 1 zur HV).\n\n"}