{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-07-22", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-55_2015-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=73", "Checksum": "293b0f5f648ef4f88d98cbc012b1f49a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Der gerichtlich bestimmte Termin für die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ist ein Verfalltag, so dass der Verzug bereits nach Ablauf des (gerichtlich) bestimmten Verfalltags eintritt\nSeite 17/26\n\n(BGE 6B_509/2009 E. 2.2). Dies hat zur Folge, dass der Beklagte von Gesetzes wegen den\nVerzugszins bereits ab Verfall zu leisten hat. Eine Aufnahme ins Dispositiv erübrigt sich.\n\n8. Des Weiteren verlangt die Klägerin vom Beklagten monatliche, jeweils auf den Ersten eines\njeden Monats im Voraus zahlbare und je ab Verfall zu 5 % verzinsliche, nach richterlicher\nPraxis indexierte Unterhaltsbeiträge von CHF 1'000.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils\nund bis 31. Oktober 2022, F.________ vollendetem 16. Lebensjahr. Für den Fall, dass ihr\nder Sedagh nicht zugesprochen werden sollte, beantragt sie einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Oktober 2018 und anschliessend von CHF 2'000.-- vom 1. November 2018 bis 31. Oktober 2022. Der Beklagte\nbestreitet eine nacheheliche Unterhaltspflicht grundsätzlich und unter Hinweis auf das iranische Recht.\n\n8.1 Das iranische Recht kennt nachehelichen Unterhalt nur während der Wartezeit (Ede) nach\nder Scheidung. Gemäss § 1109 IZGB obliegt der Unterhalt einer widerruflich geschiedenen\nFrau während des Ede dem Ehemann. Die Edewartezeit ist Ausdruck derjenigen Frist, bis zu\nderen Ablauf eine Frau, deren Ehe beendet ist, keinen anderen Mann heiraten kann (§ 1150\nIZGB). Im Fall einer Scheidung oder Eheauflösung beträgt die Wartezeit drei Monatsblutungen. Eine Einschränkung besteht insoweit, als dass bei einer entlassenden Scheidung, d.h.\nbei einem Loskauf, und bei einer einvernehmlichen Scheidung keine Wartezeit einzuhalten\nist. Ob im vorliegenden Fall, da der Beklagte wegen des von der Klägerin ausgehenden\nScheidungsantrages kein Widerrufsrecht hat, die Klägerin eine Wartefrist einhalten muss,\nkann aus den nachstehenden Gründen offen bleiben.\n\n8.2 Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf § 11 Familienschutzgesetz. Das Gesetz zum Schutz der Familie von 1975 brachte verschiedene Modernisierungen\nim Scheidungsrecht, wurde jedoch nach der Revolution 1979 als gegen den Koran verstossend betrachtet. Es wurde zwar nicht formell aufgehoben, aber es gilt trotzdem nicht mehr,\nda gemäss Verfassung alle Gesetze an den Grundvorstellungen des Islam auszurichten sind\n(Bergmann/Ferid, Hinweis vor Länderabschnitt Iran; Koch, a.a.O., Fn. 243 S. 63; Yassari, iranisches Scheidungsrecht, FamRZ 2002, Heft 16, S. 1090, eingereicht als KB 3 zu Beilage\n16). Da dieses Gesetz keine Geltung mehr hat, kann die Klägerin daraus keinen Anspruch\nauf nachehelichen Unterhalt für sich ableiten.\n\n8.3 Gestützt auf das iranische Recht kann der Klägerin somit kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen werden. Hingegen ist zu prüfen, ob dieses Resultat mit dem schweizerischen Ordre\nPublic vereinbar ist.\n\n8.3.1 In Deutschland, wo ein gleichlautender Staatsvertrag mit dem Iran wie das Niederlassungsabkommen gilt, sind bereits verschiedene einschlägige Urteile ergangen. Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass die Frau, welcher die elterliche Sorge für eine gemeinsame, neunjährige Tochter zugeteilt wurde, ihren eigenen Lebensunterhalt nicht ohne Vernachlässigung ihrer Elternpflicht sicherstellen könne, was ordre-public-widrig sei (OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 920, zitiert bei Koch, a.a.O.). Das Oberlandesgericht Celle entschied\nnun aber, dass der deutsche Ordre Public nicht verletzt ist, wenn ein Kind bereits die Schule\nbesuche und keine kind- oder elternbezogene Billigkeitsgründe für weitergehenden Unterhalt\nersichtlich oder dargetan sind, da das deutsche Recht mittlerweile nach Ablauf des auf einen\nSeite 18/26\n\ndreijährigen Zeitraum beschränkten Basisunterhalts nur noch unter qualifizierten kind- oder\nelternbezogenen Umständen einen Betreuungsunterhalt vorsehe (OLG Celle 10 WF73/11).\nDiese deutsche Rechtsprechung kann nicht unbesehen übernommen werden, da das\nschweizerische Unterhaltsrecht anders geregelt ist. So gibt es z.B. nicht einen auf drei Jahre\nbeschränkten Basisunterhalt. Zudem ist die Primarschule in der Schweiz auch nicht generell\nals Tagesschule wie in Deutschland ausgestaltet.\n\n"}