{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-07-22", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-55_2015-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=73", "Checksum": "293b0f5f648ef4f88d98cbc012b1f49a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Damit stützt er sich auf das vom Gericht schon früher errechnete\nExistenzminimum. Für die Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrages ist deshalb weiterhin\nvon einem Existenzminimum des Beklagten von CHF 3'128.85 auszugehen. Das Existenzminimum der Klägerin und von F.________ beträgt CHF 4'128.-- (act. 49, S. 6 sowie act. 50,\nS. 7 im Verfahren ES 2013 399).\n\n7.4 Da, wie vorstehend ausgeführt, nach iranischem Recht einzig der Vater zum Unterhalt verpflichtet ist und die Mutter erst dann unterhaltspflichtig wird, wenn die männlichen Vor fahren\ndes Vaters auch nicht leistungsfähig sind, ist im vorliegenden Fall nur das Einkommen des\nBeklagten von Belang.\n\n7.4.1 Im Verfahren ES 2013 399 ging das Kantonsgericht davon aus, dass der Beklagte in der\nLage ist, wieder sein früheres Einkommen von CHF 7'500.-- netto pro Monat zu erzielen, welches jedoch während seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu reduzieren ist. Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Beklagte ab 1. Juli 2015 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, womit ihm eine Genesungszeit von\nzehn Monaten eingeräumt wurde (act. 49 im Verfahren ES 2013 399). Die vom Beklagten erhobene Berufung wurde in allen Punkten abgewiesen (act. 50 im Verfahren ES 2013 399).\nAn der Hauptverhandlung vom 10. Juni 2015 brachte der Beklagte vor, er leide weiterhin an\neiner depressiven Episode, weshalb er zu ca. 50 % arbeitsunfähig sei. Diesbezüglich verweist er auf das Gutachten von Dr. med. I.________ vom 27. März 2014 sowie das\nSeite 16/26\n\nErgänzungsgutachten vom 14. Mai 2014. Dr. I.________ ging jedoch im Gutachtenszeitpunkt\nvon einer Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40 % aus, was vom Kantonsgericht zugunsten des\nBeklagten mit 40 % angenommen wurde. Der Gutachter ging weiter davon aus, dass mit einem raschen Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne, sobald die bestehende Ungewissheit durch den Abschluss der pendenten Rechtsverfahren gewichen sei\n(act. 31a, S. 5 im Verfahren ES 2013 399). Der Beklagte reicht keinerlei neuen Belege ein,\nwonach er immer noch teilweise arbeitsunfähig sei, und dies sogar noch in einem höheren\nMass als zur Zeit des Gutachtens. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte mittlerweile zu 100 % arbeitsfähig ist. Wenn er in der Unternehmung seiner Brüder tatsächlich\nnicht zu einem höheren Pensum als der gegenwärtigen 50 % angestellt werden kann, so\nmuss er sich um andere Stellen bemühen.\n\n7.4.2 Der Beklagte macht geltend, seine Bezugsberechtigung für Taggelder der Arbeitslosenversicherung sei ausgeschöpft und er beziehe nun Arbeitslosenhilfe bis längs tens Ende Juli 2015\n(Beilage 45, S. 7). Bei durchschnittlich 21,7 Tagen Anspruch pro Monat erhält er rund\nCHF 3'741.-- pro Monat, wobei der Verdienst im Geschäft seines Bruders jeweils abgezogen\nwird (BB 7 und 8 zur HV). Da diese Zahlungen nur noch bis längstens Ende Juli 2015 anfallen, sind sie für den vorliegenden Entscheid nicht zu beachten. Vielmehr ist nach Ablauf der\nArbeitslosenhilfe umso mehr klar, dass der Beklagte seine volle Arbeitsfähigkeit ausschöpfen\nmuss.\n\n7.4.3 Zur Höhe des im Verfahren ES 2013 399 angerechneten hypothetischen Einkommens, welches vom Obergericht bestätigt wurde, hat sich der Beklagte nicht geäussert. Insbesondere\nhat er an der Hauptverhandlung vom 10. Juni 2015 nur ausgeführt, dass – selbst wenn das\nGericht wieder hypothetisch davon ausgehe, er könne bei G.________AG mehr verdienen –\nes nur 50 % von CHF 7'500.-- wären (Beilage 43, S. 3). Da er aber ab Juli 2015 seine volle\nArbeitskraft ausschöpfen muss, ist ihm ein Einkommen für eine Arbeitstätigkeit von 100 %\nanzurechnen. Dass es sich dabei nicht um den bisher angerechneten Betrag von\nCHF 7'500.-- netto handeln soll, hat er nicht dargetan. Für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages ist deshalb von einem Nettoeinkommen des Beklagten von CHF 7'500.-- pro Monat\nauszugehen.\n\n7.5 Bei einem Nettoeinkommen von monatlich CHF 7'500.-- ist der Beklagte in der Lage, die\nnach Abzug der Kinderzulagen und der Pflege- und Erziehungsleistungen der Mutter verbleibenden Beträge zu decken (CHF 7'500.-- ./. CHF 3'128.50). Er ist deshalb zu verpflichten, für\nF.________ ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zum erfüllten 12. Altersjahr einen\nmonatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'165.-- und ab dem 13. Altersjahr einen solchen von\nCHF 1'470.--, jeweils zusätzlich Kinderzulage zu bezahlen. Der Kinderunterhaltsbeitrag ist\ngerichtsüblich zu indexieren.\n\n"}