{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-07-22", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-55_2015-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=73", "Checksum": "293b0f5f648ef4f88d98cbc012b1f49a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Hingegen ist die Beistandschaft für die Koordination der Besuche aufrechtzuerhalten.\nZur Klarstellung ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des Kantonsgerichts einzig eine Aufhebung oder Neugestaltung der Beistandschaft ins Dispositiv aufgenommen wird, nicht jedoch\neine unveränderte Weitergeltung.\n\n6.2 Im Entscheid vom 19. März 2013 im Verfahren ES 2012 441 wurde der Beklagte verpflichtet,\nwährend der Besuche von F.________ seinen Pass bei der Beiständin zu hinterlegen. In seinen Ausführungen an der Hauptverhandlung verlangte er die Aufhebung dieser Verpflichtung, ohne jedoch sein Rechtsbegehren mit einem konkreten Antrag zu ergänzen. Da in Bezug auf die Kinderbelange die Offizialmaxime herrscht und Kindesschutzmassnahmen verhältnismässig sein müssen, ist im Folgenden zu prüfen, ob die Hinterlegung des Passes des\nBeklagten weiterhin erforderlich ist.\n\nFür die Aufhebung der Hinterlegungspflicht bringt der Beklagte vor, er habe F.________\nnach den Besuchen immer pünktlich zurückgebracht und es bestünden keinerlei Anzeichen\nfür die im Eheschutzverfahren behauptete Entführungsgefahr (Beilage 45, S. 9). Auch wenn\nobjektiv betrachtet, keine Anzeichen für eine Entführungsgefahr durch den Beklagten vorliegen, so sind die subjektiven Befürchtungen der Klägerin trotzdem ernst zu nehmen. Durch\ndie Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge erhält der Beklagte das Recht, zusammen mit der Klägerin über den Aufenthaltsort von F.________ zu entscheiden. Als mindere\nMassnahme gegenüber einem Sorgerechtsentzug ist der Beklagte weiterhin zu verpflichten,\nwährend der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts seinen Pass bei der Beiständin zu\nhinterlegen. Diese Verpflichtung ist deshalb nicht aufzuheben.\n\n7. Die Klägerin verlangt vom Beklagten einen monatlichen, jeweils im Voraus auf den Ersten\ndes Monats zahlbaren und ab Verfall zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag für F.________\nvon CHF 1'200.-- zuzüglich Kinderzulage. Der Beklagte beantragt, er sei zur Leistung eines\nKinderunterhaltsbeitrages von monatlich CHF 900.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulage zu verpflichten.\n\n7.1 Nach iranischem Recht ist der Vater zum Unterhalt seiner Kinder verpflichtet. Nach dessen\nTod oder bei dessen Leistungsunfähigkeit ist es die Pflicht des väterlichen Grossvaters oder\nUrgrossvaters, und erst bei deren Leistungsunfähigkeit ist die Mutter zu Kinderunterhalt verpflichtet (§ 1199 IZGB; Enayat, a.a.O., Fn. 127 S. 133). Das heisst, dass selbst wenn Kinder\nnach einer Scheidung ihrer Eltern beim Vater aufwachsen, die Mutter erst dann zur Zahlung\nvon Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden kann, wenn auch der väterliche Grossvater\nSeite 15/26\n\nund Urgrossvater nicht dazu in der Lage sind. Diese Regelung, auf welche auch der Beklagte\nverweist (Beilage 22, S. 15), ist im gesamten Gefüge des iranischen Scheidungsrechts zu\nsehen, denn die Mutter erhält nach einer Ehescheidung keinen nachehelichen Unterhalt. Da\nauch vorliegend der Klägerin gestützt auf iranisches Recht kein nachehelicher Unterhalt nach\ndem zehnten Altersjahr von F.________ zugesprochen werden kann (vgl. nachstehend\nE. 8.4.2), ist der Vater zu verpflichten, den gesamten Bedarf des Kindes, mit Ausnahme des\nAnteiles für Pflege und Erziehung zu übernehmen, soweit er dazu in der Lage ist.\n\n7.2 Gemäss Zürcher Tabellen, welche das Kantonsgericht Zug zur Bemessung des Kinderunterhaltsbeitrages praxisgemäss beizieht (http://www.ajb.zh.ch/internet/bildungsdirektion/ajb/\nde/kinder_jugendhilfe/unterhalt/unterhaltsbedarf.html), verursacht ein Einzelkind im Alter zwischen sieben und zwölf Jahren monatliche Kosten von CHF 1'925.--, wovon CHF 460.-- auf\nden Anteil Pflege und Erziehung entfallen. Ab dem 13. Altersjahr betragen die monatlichen\nKosten CHF 2'100.-- bei einem Pflegeanteil von CHF 330.--. Nach Abzug der Kinderzulagen\nverbleibt deshalb bis zum erfüllten 12. Altersjahr ein Betrag von CHF 1'165.--, welcher nicht\ndurch die von der Mutter geleistete Pflege und Erziehung gedeckt ist. Ab dem 13. Altersjahr\nerhöht sich dieser Betrag auf CHF 1'470.--. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beklagte zur\nLeistung dieser Beträge in der Lage ist. Anzumerken ist, dass gestützt auf die Offizialmaxime\ndas Gericht auch einen höheren Kinderunterhaltsbeitrag zusprechen kann, als die Klägerin\nes verlangt.\n\n"}