{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-07-22", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-55_2015-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=73", "Checksum": "293b0f5f648ef4f88d98cbc012b1f49a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Der Beklagte beantragt ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr, bis\nSonntagabend, 18.00 Uhr.\n\nDerzeit gilt das von den Parteien in einer gerichtlichen Vereinbarung geregelte Besuchsrecht.\nDieses sieht vor, dass der Vater F.________ jeden zweiten Samstag ab 09.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr (ES 14 204) zu oder mit sich auf Besuch nehmen kann. Sobald sich die Besuche mit Übernachtungen bewähren, soll das Besuchswochenende bereits am Freita g, 18.00\nUhr beginnen. Wie sich der Aufzeichnung des Standortgespräches mit der Beiständin vom\n22. April 2015 ergibt, hatte F.________ bis dahin noch nie beim Vater übernachtet (KB 34).\nTrotzdem einigten sich die Eltern mit der Beiständin darauf, dass das Besuchsrecht ab Mai\n2015 bereits ab Freitag, 18.00 Uhr beginnen soll. Beide Parteien versuchen auch,\nF.________ zu Übernachtungen beim Vater zu ermuntern. Entgegen der Ansic ht des Beklagten beantragt die Klägerin nicht, es sei auf Übernachtungen zu verzichten, sondern nur, das\nSeite 13/26\n\nBesuchsrecht solle erst am Samstagmorgen beginnen. Auch aus gerichtlicher Sicht muss\nF.________ zumindest die Möglichkeit haben, beim Vater zu übernachten, was zudem auch\nder gerichtlichen Vereinbarung entspricht. Was die Dauer des Besuchsrechts anbelangt, so\nist ebenfalls auf das Standortgespräch hinzuweisen. Die gerichtliche Vereinbarung sieht vor,\ndass die Ausdehnung auf Freitagabend erfolgen soll, wenn sich das Besuchsrecht mit den\nÜbernachtungen bewähre. Die Beiständin hat aber am Standortgespräch mit den Parteien\nbereits darauf hingearbeitet und vereinbart, dass das Besuchsrecht auch jetzt schon am Freitagabend beginnen soll (KB 34, S. 2), obwohl F.________ abends noch zur Klägerin zurückkehrt. An diese aktuelle Situation ist anzuknüpfen. Für die Vater-Kind-Beziehung ist es auch\nschon sinnvoll, wenn F.________ am Freitag nur mit dem Vater zu Abend isst. Dem Vater ist\ndeshalb ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, einzuräumen.\n\n5.2 Bezüglich Ferienrecht des Vaters stellt die Klägerin keinen konkreten Antrag, sondern äussert ihre Hoffnung, dass F.________ sukzessive mehr Vertrauen zum Vater aufbaue, sodass\nschliesslich ein gerichtsübliches Besuchsrecht möglich werde (Beilage 44, S. 8). Da sie die\nAusdehnung des Besuchsrechts auf Freitagabend erst dann für richtig erachtet, wenn\nF.________ auch beim Vater übernachtet, macht sie ein Ferienrecht auch von den Übernachtungen abhängig. Der Beklagte beantragt ein Ferienrecht von drei Wochen.\n\n5.2.1 Üblicherweise beinhaltet das Ferienrecht tatsächlich, dass ein Kind beim nicht obhutsberechtigten Elternteil übernachtet. Auf diese Weise kann auch der obhutsberechtigte Elternteil Ferien ohne Betreuungsaufgaben verbringen. Solange F.________ nicht bei seinem Vater\nübernachtet, sondern jeden Abend wieder zur Mutter zurückkehren will, hat die Klägerin\ndiese Möglichkeit nicht. Allerdings sind Ferien mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil\nauch für das Kind wichtig. So kann es mehrere Tage in Folge mit dem sonst abwesenden Elternteil verbringen. Die fehlende Übernachtung spricht nicht gegen ein Ferienrecht, umso\nmehr als F.________ Ängste, beim Vater zu übernachten, von einem Kinderpsychiater abgeklärt werden und es auch die Absicht der Parteien ist, dass F.________ baldmöglichst beim\nVater übernachtet. Die beantragte Dauer von drei Wochen entspricht einem gerichtsüblichen\nFerienrecht.\n\n5.2.2 Bezüglich eines möglichen Ferienrechts bringt die Klägerin vor, dieses sei auf die Schweiz zu\nbeschränken. Insbesondere sei dem Beklagten zu untersagen, mit F.________ in den Iran zu\nreisen. Sie begründet dies mit ihrer Angst vor einer Entführung von F.________. Wie vorstehend ausgeführt, sind diese Ängste ernst zu nehmen, auch wenn keine Anzeichen für eine\nkonkrete Gefahr bestehen. Da der Beklagte während der Ausübung des persönlichen Verkehrs seinen eigenen Reisepass weiterhin bei der Beiständin hinterlegen muss, sind Auslandferien mit F.________ derzeit ohnehin nicht möglich. Im Dispositiv ist aber festzuhalten,\ndass der Vater die Ferien mit F.________ in der Schweiz zu verbringen hat.\n\n5.3 Dem Vater ist deshalb ein Ferienbesuchsrecht von drei Wochen pro Jahr einzuräumen, welches in der Schweiz auszuüben ist. Die Eltern haben dieses jeweils drei Monate im Voraus\nuntereinander abzusprechen. Der guten Ordnung halber ist noch festzuhalten, dass die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts auf eigene Kosten erfolgt.\nSeite 14/26\n\n6. Mit Entscheid vom 19. März 2013 im Verfahren ES 2012 441 wurde für F.________ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet mit dem Auftrag, das begleitete Besuchsrecht des Vaters mit F.________ zu koordinieren. Der Beklagte wurde zudem verpflichtet, während der Zeit der Besuche seinen Pass beim Beistand zu hinterlegen. Im Verfahren\nES 2014 204 wurde die Beiständin zusätzlich beauftragt, das Besuchsrecht des Vaters zu\norganisieren. An der Hinterlegung des Passes wurde dabei aber nichts geändert.\n\n"}