{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-07-22", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-55_2015-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=73", "Checksum": "293b0f5f648ef4f88d98cbc012b1f49a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2003 in E.________ (Iran) geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "2d05a0a30955e2be4fff9722c1b839de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2003 in E.________ (Iran) geschlossenen Ehe\n\n4.2.2 An der Parteibefragung vom 21. Oktober 2014 begründete der Beklagte seinen Antrag auf\ngemeinsame elterliche Sorge ebenfalls damit, dass er wegen der Ausführungen der Klägerin\nbetreffend Schlägereien kein Vertrauen in die Klägerin habe (Beilage 33, S. 4). Auch dies\nweist darauf hin, dass sich der Konflikt hauptsächlich auf der persönlichen Ebene zwischen\nden Parteien abspielt, und sich nicht auf die Betreuung und Erziehung von F.________ ausdehnt. Andernfalls würde dieses Argument eher gegen eine gemeinsame elterliche Sorge\nsprechen, denn die gemeinsame elterliche Sorge hat gerade nicht zum Zweck, den anderen\nElternteil zu kontrollieren oder Entscheidungen zu blockieren. Wenn Eltern überhaupt nicht in\nder Lage sind, Entscheidungen betreffend das Kind gemeinsam zu treffen, so ist dies eher\nein Argument dafür, einem Elternteil die alleinige Sorge zuzuteilen. Im vorliegenden Fall hat\nsich aber gezeigt, dass die Parteien zumindest bereit sind, hinsichtlich F.________ zusammen zu arbeiten, wenn auch diese Zusammenarbeit durch den zwischen ihnen bestehenden\nKonflikt erschwert wird und sie dabei ein gewisses Mass an Führung durch die Beiständin\nbenötigen. So konnten sie sich darauf einigen, dass F.________ Ängste, beim Vater zu übernachten, von einem Kinderpsychiater abgeklärt werden sollen und die Klägerin war auch einverstanden damit, dass der Beklagte und F.________ gemeinsame Termine beim Kinderpsychiater wahrnehmen (KB 34, S. 2).\n\n4.2.3 Die elterliche Sorge umfasst gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB auch das Recht, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Will bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des anderen Elternteils o-\nder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf\ndie Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Während nach bisherigem Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei gemeinsamer elterlicher Sorge einem Elternteil zugewiesen werden konnte\n(vgl. BGE 136 III 353 ff.), muss es neu bei gemeinsamer elterlicher Sorge gemeinsam ausgeübt werden. Zulässig ist nur noch die Zuweisung der Obhut, welche neu die Befugnis umfasst, mit dem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben und für seine tägliche Betreuung und Erziehung zu sorgen.\n\nWie erwähnt begründete die Klägerin ihre Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge vor\nallem damit, dass ihr nach den Vorkommnissen vor der Trennung vor zwei Jahren das Vertrauen fehle (Beilage 33, S. 4). Zudem will sie verhindern, dass der Beklagte Ferien mit\nSeite 12/26\n\nF.________ im Iran verbringt, weil sie immer noch Angst vor einer Entführung des Kindes\nhabe (Beilage 44, S. 8). Würden konkrete Anzeichen dafür bestehen, könnte dem Beklagten\ndie gemeinsame elterliche Sorge kaum belassen werden. Aber auch wenn keine konkreten\nAnzeichen bestehen, sind die subjektiven Ängste der Klägerin wie erwähnt ernst zu nehmen\nund mindere Massnahmen wie die Hinterlegung des Reisepasses beizubehalten und eine\nSchriftensperre neu anzuordnen.\n\n4.2.4 Insgesamt betrachtet spricht der persönliche Konflikt zwischen den Parteien nicht gegen die\nWeiterführung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Gründe, weshalb der Beklagte nicht zur\nAusübung der elterlichen Sorge für F.________ in der Lage sein sollte, sind keine ersichtlich.\nGegen die weiterhin bestehende elterliche Sorge der Klägerin spricht ebenfalls nichts. Vorliegend ist deshalb F.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen und die\nDirektion des Innern als Aufsichtsbehörde über das Zivilstandwesen anzuweisen, die Personendaten von F.________ bis zu dessen Volljährigkeit am 5. Oktober 2024 zu sperren.\n\n4.3 F.________ wurde seit seiner Geburt mehrheitlich von der Klägerin betreut. Im Eheschutzverfahren wurde der Klägerin die Obhut über den damals knapp siebenjährigen F.________\nzugewiesen, was vom Beklagten nicht angefochten wurde. An der Betreuungssituation hat\nsich seither nichts geändert. F.________ hat bis jetzt auch kaum beim Vater geschlafen, sondern verbrachte an den Besuchswochenenden die Nacht jeweils zuhause bei der Klägerin\n(KB 34). Wie dem Bericht über das Standortgespräch zu entnehmen ist, sind beide Elternteile bereit, dieses Problem auch mit psychiatrischer Hilfe anzugehen (KB 34, S. 2). In dieser\nSituation wäre eine andere Betreuungsregelung als die aktuelle nicht zu rechtfertigen.\nF.________ ist deshalb weiterhin der Obhut der Mutter zuzuweisen.\n\n5. Gemäss § 1174 IZGB hat jener Elternteil, dessen Personensorge das Kind nicht untersteht,\ndas Recht zum Besuch seines Kindes. Die Bestimmung der Besuchszeit, des Besuchsortes\nund der anderen den Besuch betreffenden Einzelheiten obliegt dem Gericht, falls sich die\nEltern nicht einigen können. Da vorliegend F.________ der Obhut der Mutter zugewiesen\nwird, ist für den Vater ein Besuchsrecht zu regeln.\n\n"}