{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-07-22", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-55_2015-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=73", "Checksum": "293b0f5f648ef4f88d98cbc012b1f49a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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So weit darf es nur kommen, wenn dieser Elternteil unfähig ist, das Kind zu betreuen und zu erziehen und ein Abrücken von der gemeinsamen elterlichen Sorge deshalb auch im Interesse des Kindes liegt (Botschaft des Bundesrates zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] , BBl.\n2011, S. 9087). Das Gericht überträgt deshalb nur dann einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Oberste\nLeitlinie bei der Zuteilung der elterlichen Sorge ist das Kindeswohl (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar ZGB I; 5. A., Basel 2014, N 8a zu Art. 296 ZGB). Das Gericht muss sich bei\neiner Scheidung vergewissern, dass die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche\nSorge gegeben sind. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn einem Elternteil zur Wahr ung\nder Interessen des Kindes die elterliche Sorge nach Art. 311 ZGB zu entziehen ist (Botschaft,\nS. 9103 und 9105). In Frage kommen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit und Gewalttätigkeit, sowie ernstliches sich nicht Kümmern oder grobe Pflichtverletzung\ngegenüber dem Kind. Ein weiterer Grund liegt i.d.R. vor, wenn einem Elternteil aufgrund\neiner Kindswohlgefährdung gemäss Art. 310 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden müsste (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 13 zu Art. 298 ZGB). Gemeinsame elterliche Sorge kommt auch dann nicht in Frage, wenn ein chronifizierter Elternkonflikt das Kindeswohl beeinträchtigt. Bei Bejahung eines schweren Elternkonflikts ergibt sich die Kindeswohlgefährdung aus der dysfunktionalen Beziehungsdynamik der Eltern, die durch die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil insbesondere dadurch entschärft wird, dass\nnicht mehr alle nicht alltäglichen oder nicht dringlichen Entscheide gemeinsam gefällt werden\nmüssen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass nur eine Zuteilung der alleinigen elterlichen\nSorge eine Beruhigung des Elternkonflikts im Interesse des Kindeswohls ermöglicht, so stellt\nsich im Weiteren die Frage, welcher Elternteil besser für die Wahrnehmung der elterlichen\nSorge geeignet ist. In diesem Fall sind weiterhin mutatis mutandis die Kriterien für die Zuteilung der Obhut massgeblich (zum Ganzen: Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 14 zu Art. 298\nZGB). Beim Entscheid über die Zuteilung der elterlichen Sorge hat sich das Gericht an die\nMaximen der Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität zu halten.\n\n4.2.1 Die Klägerin begründet die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge mit den schweren Kommunikationsproblemen zwischen ihr und dem Beklagten (Beilage 33, S. 7). Dabei verweist\nsie auf das Standortgespräch mit der Beiständin. Die Beiständin führt aus, dass der ungelöste Konflikt zwischen den Eltern immer wieder stark zum Ausdruck komme. Ersichtlich sei\nauch, dass die Eltern Mühe hätten, sich abzusprechen oder Informationen zu vermittel n\n(KB 34).\n\nDie Beiständin versucht, die Kommunikationsprobleme zwischen den Parteien insofern zu\nmildern, als sie mit ihnen für die Besuchswochenenden klare Vereinbarungen getroffen hat\n(KB 34). So wurde klar geregelt, dass die Klägerin jeweils den Beklagten per SMS informiert,\nwas für Hausaufgaben F.________ am Wochenende zu verrichten hat. Falls F.________\nnicht beim Vater übernachtet, so holt ihn dieser am folgenden Tag um 09.00 Uhr ab. Solche\nVereinbarungen können von beiden Seiten ohne grossen Aufwand eingehalten werden und\nsind nützliche vertrauensbildende Massnahmen unter den Eltern.\nSeite 11/26\n\nAn der Parteibefragung vom 21. Oktober 2014 führte die Klägerin als Argument gegen die\ngemeinsame elterliche Sorge das fehlende Vertrauen an (Beilage 33, S. 4). Damit dürfte sie\nauf die Vorgänge im Sommer 2012 anspielen, als der Beklagte sie durch sein Verhalten in\neine echte Notlage brachte, und welches letztendlich auch den Scheidungsanspruch der Klägerin begründet. Dies reicht nicht aus, um dem Beklagen die elterliche Sorge zu entziehen.\nHingegen sind die Befürchtungen der Klägerin betreffend Entführung ernst zu nehmen. Als\nmindere Massnahme gegenüber einem Sorgerechtsentzug sind deshalb neben der Hinterlegung des Passes des Beklagten während der Besuchswochenenden die Personendaten von\nF.________ gestützt auf Art. 46 ZStV zu sperren. Damit wird sichergestellt, dass nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ein Geburtsschein von F.________ ausgestellt werden kann\n(Art. 44a und Art. 45 ZStV), welche erst nach Vorlage einer ausreichenden Begründung\nerteilt wird. Diese Sperre endet mit der Volljährigkeit von F.________.\n\n"}