{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-07-22", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-55_2015-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=73", "Checksum": "293b0f5f648ef4f88d98cbc012b1f49a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2003 in E.________ (Iran) geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "2d05a0a30955e2be4fff9722c1b839de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2003 in E.________ (Iran) geschlossenen Ehe\n\n4.1.1 Die Personensorge umfasst die Pflicht, persönlich für die leiblichen Bedürfnisse des Kindes\nzu sorgen, es zu beaufsichtigen, zu erziehen, zu schützen und zu diesem Zweck bei sich zu\nbehalten (Büchler, Das islamische Familienrecht: Eine Annäherung, Bern 2003, S. 58;\n§§ 1168 bis 1179 IZGB). In der aktuell gültigen Fassung von 2003 bestimmt § 1169 IZGB,\ndass nach einer Trennung der Eltern Kinder bis zum siebten Altersjahr von der Mutter, anschliessend vom Vater betreut werden. Können sich die Eltern nach dem siebten Altersjahr\nnicht über die Personensorge für das Kind einigen, so hat ein Gericht unter Berücksichtigung\ndes Kindeswohles darüber zu entscheiden (Koch, Die Anwendung islamischen Scheidungs -\nund Scheidungsfolgenrechts im Internationalen Privatrecht der EU-Mitgliedstaaten, Frankfurt\nam Main 2012, S. 66; Waladan, a.a.O., S. 154).\n\n4.1.2 Die Vermögenssorge umfasst neben der Verwaltung des Kindesvermögens auch die gesetzliche Vertretung (Bestimmung über Erziehung, Ausbildung, Aufenthalt, Heirat ; §§ 1180 bis\n1194 IZGB). Die Vermögenssorge steht gemäss § 1180 IZGB immer dem Vater bzw. dem\nväterlichen Grossvater zu. Der Inhaber der Vermögenssorge ist gemäss § 1183 IZGB auch\nder gesetzliche Vertreter des Kindes. Die Regelung, bei welcher eine Mutter in keinem Fall\ndie Vermögenssorge innehaben kann, widerspricht dem Gebot der Gleichbehandlung von\nEhemann und Ehefrau und führt nur dann nicht zu einem Verstoss gegen den materiellen\nOrdre Public, wenn gestützt auf das Kindeswohl die elterliche Sorge ohnehin dem Vater zuzuweisen ist. Die Vereinbarkeit mit dem Ordre Public verlangt, dass ein Kind jenem Elternteil\nzugewiesen wird, bei dem seine Entwicklung voraussichtlich mehr gefördert wird, bzw. bei\ndem es in der Entfaltung seiner Persönlichkeit am meisten unterstützt wird (BGE 129 III 250,\nErw. 3.4.2). F.________ wird seit der Trennung durch die Mutter betreut. Wie nachstehend\nausgeführt wird, bleibt es auch in Zukunft bei dieser Regelung. Eine Zuteilung der alleinigen\nelterlichen Sorge an den Vater, wie es das iranische Recht vorsieht, würde bedeuten, dass\ndie Mutter von allen wichtigen Entscheidungen, welche F.________ betreffen, ausgeschlossen wäre. Das Wohl von F.________ verlangt jedoch, dass seine Mutter über seine Belange\nzumindest mitentscheiden kann. Die Anwendung des iranischen Rechts würde vorliegend zu\neinem ordre-public-widrigen Ergebnis führen, so dass für die Zuteilung der elterlichen Sorge\nschweizerisches Recht anzuwenden ist. Im Übrigen ist zu bemerken, dass auch der Beklagte\nsich auf die Anwendung der Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuc hes stützt,\nwenn er die gemeinsame elterliche Sorge verlangt. Diese ist im iranischen Recht nicht möglich.\nSeite 10/26\n\n"}