{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-07-22", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-55_2015-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=73", "Checksum": "293b0f5f648ef4f88d98cbc012b1f49a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Als die Parteien im Juli 2012 die Schweiz verliessen, hatten sie bereits die Niederlassungsbewilligung\nund mussten spätestens für das Jahr 2011 eine Steuererklärung ausfüllen (vgl. GG-Beilage\n11 im Verfahren ES 2012 441). Ein plötzlicher Meinungsumschwung der Klägerin hätte somit\nallfällige Deklarationen gar nicht mehr verhindern können. Für die Darstellung der Klägerin\nspricht im Übrigen auch, dass die Rückflüge für den Beklagten bereits für den 22. Juli 2012\ngebucht wurden, während für die Klägerin und F.________ der Rückflug erst für den 17. August 2012 gebucht war, weil sie längere Ferien hatte als der Beklagte (GS-Beilage 21 im Verfahren ES 2012 441). Die unterschiedlichen Ausführungen der Parteien, wer die Rückflüge\nstorniert habe, sind hier nicht von Bedeutung. Auch die vom Beklagten eingereichte\nE-Mail der Klägerin vom 20. September 2012, in welchem die Klägerin dem Beklagten mitteilte, man könne auch im Iran leben und ein neues Leben anfangen (GG-Beilage 18 im Verfahren ES 2012 441), ändert daran nichts. Vielmehr ist aufgrund dieser E-Mail davon auszugehen, dass die Klägerin vorher anderer Meinung gewesen sein muss. Die Klägerin führte\ndazu denn auch aus, sie habe diese E-Mail geschrieben, um die Situation zu beruhigen und\nZeit zu gewinnen, da der Beklagte im Iran das Sorgerecht für F.________ beantragt habe\n(Beilage 17, S. 13 im Verfahren ES 2012 441). Da die Klägerin im Iran alles unternahm, um\nin die Schweiz zurückkehren zu können, kann auch nicht angenommen werden, sie habe\nsich nachträglich implizit mit dem Vorgehen des Beklagten einverstanden erklärt. Zu beachten ist des Weiteren, dass gemäss Ehevertrag der Wohnort in beidseitigem Einvernehmen zu\nbestimmen ist (KB 1 zu Beilage 16, S. 3 der deutschen Übersetzung). Die Klägerin muss sich\nnicht entgegenhalten lassen, sie wäre verpflichtet gewesen, beim Beklagten im Iran zu bleiben, nachdem er ohne ihr Einverständnis den Wohnort verlegt hatte.\n\n3.1.2 Gestützt auf die Würdigung der eingereichten Belege und die Ausführungen der Parteien ist\ndavon auszugehen, dass die Klägerin nicht über die vom Beklagten beabsichtigte Rückkehr\nin den Iran informiert war. Durch dieses Vorgehen hat der Beklagte ihr Vertrauen in schwerer\nWeise missbraucht und sie in eine heikle Lage gebracht, war ihr Aufenthaltsrecht in der\nSchweiz doch an das Zusammenleben mit dem Beklagten gebunden (Art. 43 AuG). Um mit\nF.________ wieder in die Schweiz zurückkehren zu können, musste sie ein beträchtliches\nRisiko eingehen. Mithilfe einer männlichen Person, die sich als Vater von F.________ ausgab, erreichte sie eine Falschbeurkundung und konnte damit einen Reisepass für\nF.________ ausstellen lassen. Der Beklagte erhob in der Folge eine Klage gegen sie wegen\nder Verwendung einer gefälschten Urkunde und gesetzwidriger Ausreise (GS-Beilage 16,\nS. 1 und 4 zu Beilage 16 im Verfahren ES 2012 441). Letztendlich wurde sie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Kindesentführung verurteilt (Beilage 33, S. 9). Eine Fortführung der Ehe unter diesen Umständen würde für die Klägerin im Sinne von § 1130 IZGB\neine schwere Not bedeuten. Die Klägerin kann deshalb gestützt auf § 1130 IZGB die Scheidung ihrer Ehe verlangen, weshalb der Eventualantrag der Klägerin, die Ehe der Parteien sei\ngestützt auf § 1129 IZGB zu scheiden, nicht weiter zu prüfen ist.\nSeite 9/26\n\n3.2 Da die Ehe der Parteien gestützt auf § 1130 IZGB zu scheiden ist, erübrigen sich auch Ausführungen zur entlassenden Scheidung, auf welche der Beklagte sich stützt. Ebenso wenig\nmuss auf die vertraglichen Scheidungsgründe eingegangen werden, welche die Parteien im\nEhevertrag vom tt.mm.2003 vereinbart hatten (KB 1 zu Beilage 16).\n\n4. Die Klägerin beantragt die alleinige elterliche Sorge für F.________. Der Beklagte beantragt,\ndie elterliche Sorge für F.________ sei bei beiden Elternteilen zu belassen.\n\n4.1 Das iranische Familienrecht unterscheidet zwischen Personensorge (hezânat) und Ver mögenssorge (velâyat). Diese Unterscheidung wird im islamischen Familienrecht generell vorgenommen (hadana/wilayat), wenn auch mit unterschiedlichen Regelungen in den verschiedenen Rechtsordnungen.\n\n"}