{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-07-22", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-55_2015-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=73", "Checksum": "293b0f5f648ef4f88d98cbc012b1f49a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2003 in E.________ (Iran) geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "2d05a0a30955e2be4fff9722c1b839de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2003 in E.________ (Iran) geschlossenen Ehe\n\n Im vorliegenden Verfahren äusserte sich der Beklagte nicht zu diesen Vorwürfen, da er sich\neinzig auf den Scheidungsgrund der entlassenden Scheidung stützt. Da der Scheidungsgrund im anwendbaren schweizerischen Prozessrecht der Offizialmaxime untersteht, kann\nhier nicht von einem unbestrittenen Sachverhalt ausgegangen werden. Diese Vorwürfe wurden aber von der Klägerin bereits im Verfahren ES 2012 441 erhoben und sind gestützt auf\nArt. 157 ZPO zu berücksichtigen. Der Beklagte bestritt die Darstellung der Klägerin und\nführte aus, die Parteien hätten gemeinsam beschlossen, für ca. zwei Jahre zurück in den Iran\nzu gehen, damit er dort eine Weiterbildung absolviere (Beilage 14, S. 3 f.; Beilage 31, S. 6 im\nVerfahren ES 2012 441). Für seine Darstellung reichte der Beklagte eine Bestätigung seines\nBruders ein, dass er ab Juli 2012 für zwei Jahre die G.________AG im Iran in sämtlichen geschäftlichen Angelegenheiten vertreten und als fachkundiger Einkäufer alle nötigen Dispositionen erledigen werde (BB 4). Zusätzlich reichte er eine Bestätigung der H.________Co.,\nvom 27. August 2012 ein, wonach er vom 15. Juli 2012 bis 14. Juli 2014 als freier Mitarbeiter\nfür eine Weiterbildung beim betreffenden Unternehmen tätig sei (BB 5). Die Klägerin ihrerseits reichte als Nachweis für ihre Darstellung ein Schreiben der Einwohne rgemeinde\nJ.________ vom 27. August 2012 an den Beten ein. Aus diesem ergibt sich, dass\nF.________ am 20. August 2012 wieder in J.________ hätte zur Schule gehen müssen, aber\nnicht zum Unterricht erschienen war. Dieses Schreiben wurde am 4. September 2012 vom\nBruder des Beklagten dahingehend beantwortet, dass F.________ abgemeldet worden sei\nund nun im Iran den Kindergarten besuche (KB 6 zu Beilage 16). Die Wohnung der Parteien\nwurde am 19. Juli 2012 durch den Bruder des Beklagten gekündigt (GG-Beilage 3 im Verfahren ES 2012 441), als die Parteien sich bereits im Iran aufhielten. Dass ein Ehepaar gemeinsam plant, für zwei Jahre mit ihrem schulpflichtigen Kind die Schweiz zu verlassen, ohne die\nWohnung zu kündigen und die Schule zu informieren, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn\nAngelegenheiten im Zusammenhang mit der Wohnung, wie der Beklagte an der Parteibefragung vom 18. Dezember 2012 (Beilage 31, S. 10 im Verfahren ES 2012 441) ausführte, immer schon von seinem Bruder erledigt worden sein sollten, so hätten die Parteien die Wohnung fristgerecht kündigen und sich dadurch einige Kosten ersparen können. Da es sich um\neine Familienwohnung handelte, musste die Klägerin von Gesetzes wegen mit unterzeichnen\n(Art. 266m OR), was letztendlich die Kündigung verhinderte. Auch die Krankenversicherung\nwurde durch den Bruder des Beklagten gekündigt (Beilage 31, S. 6; GG-Beilage 5 im Verfahren ES 2012 441). Die Kündigungen durch den Bruder und die fehlende Information der\nSchulbehörden sind klare Indizien dafür, dass die Klägerin nicht über den längerfristigen Aufenthalt im Iran informiert war. Die Belege des Beklagten, wonach er einerseits die Firma seines Bruders im Iran für zwei Jahre vertreten, andererseits bei einer Unternehmung als freier\nSeite 8/26\n\n"}