{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-07-22", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-55_2015-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=73", "Checksum": "293b0f5f648ef4f88d98cbc012b1f49a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2003 in E.________ (Iran) geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "2d05a0a30955e2be4fff9722c1b839de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2003 in E.________ (Iran) geschlossenen Ehe\n\n3. Die Klägerin stützt ihren Scheidungsanspruch in erster Linie auf § 1130 IZGB, eventualiter\nauf § 1129 IZGB. Der Beklagte begründet seinen Antrag damit, dass er die Klägerin gestützt\nauf § 1147 IZGB aus der Ehe entlasse, weil sie nicht mehr mit ihm verheiratet sein wolle. Ist\neiner der von der Klägerin aufgeführten Scheidungsgründe erfüllt, so ist die Scheidung gestützt darauf auszusprechen. Ergibt sich, dass weder ein Scheidungsgrund gestützt auf\n§ 1130 IZGB noch auf § 1129 IZGB erfüllt ist, sind die vertraglichen Scheidungsgründe zu\nprüfen. Falls die Klägerin auch gestützt auf die vertraglichen Scheidungsgründe nicht die\nScheidung verlangen kann, werden die Parteien gestützt auf § 1147 IZGB geschieden, jedoch mit anderen Wirkungen für den Sedagh.\n\n3.1 Für den Fall, dass die Fortführung der Ehe eine schwere Not für die Frau begründen würde,\nkann sie beim religiösen Richter vorsprechen und die Scheidung beantragen, und sollte die\nbetreffende Notlage vor Gericht bewiesen werden, kann das Gericht den Ehemann zur\nScheidung zwingen und falls kein Zwang möglich ist, wird die Ehefrau mit Bewilligung des\nreligiös zuständigen Richters geschieden (§ 1130 IZGB). Als Härtefälle werden etwa folgende Situationen aufgeführt: Drogen- oder Alkoholsucht des Ehemannes bei gleichzeitiger\nWeigerung, sich einem Entzug zu unterziehen, Gewaltanwendung gegenüber der Ehefrau,\nFreiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren, unentschuldigtes dauerhaftes Verlassen der gemeinsamen Ehewohnung von sechs Monaten in Folge oder von insgesamt neun Monaten in\neinem Jahr sowie gewisse Krankheiten des Ehemannes (Waladan, Das iranische Familienrecht unter der besonderen Berücksichtigung der Rechte von Frauen und Kindern, Hamburg\n2013, S. 75). Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 17. Januar 2013\nbereits darin eine Notlage im Sinne von § 1130 IZGB erblickt, dass der Ehemann nur dann\nmit einer Scheidung einverstanden war, wenn sich die Antragstellerin bei ihm entschuldige\nund auf die bislang noch nicht gezahlte Morgengabe verzichte (OLG Hamm, Az. II-4\nUF/172/12).\nSeite 7/26\n\n3.1.1 Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe sie durch sein grobes und rücksichtsloses\nVerhalten bereits seit Anfang 2011, insbesondere aber seit Sommer 2012, im Zusam menhang mit dem Aufenthalt im Iran, im Sinne von § 1130 IZGB in Bedrängnis gebracht. Er habe\nsie zu einer Rückkehr in den Iran zusammen mit F.________ zwingen wollen. Nachdem ihm\ndies nicht gelungen sei, habe er im Sommer heimliche Vorkehren für einen läng eren Aufenthalt im Iran getroffen, mit der Klägerin aber nur einen Ferienaufenthalt von wenigen Wochen\nvereinbart. Er habe sich beim Amt für Migration des Kantons Zug für die maximal zulässige\nDauer von zwei Jahren ins Ausland abgemeldet, ohne die Klägerin darüber zu orientieren.\nAls beide Parteien im Iran gewesen seien, habe sein Bruder den Mietvertrag für die eheliche\nWohnung zu kündigen und die Wohnung zu räumen versucht. Die Kündigung sowie die Räumung der Wohnung durch den Bruder seien aber schliesslich misslungen (Beilage 44, S. 4).\n\n"}