{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-07-22", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-55_2015-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=73", "Checksum": "293b0f5f648ef4f88d98cbc012b1f49a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Dieses Abkommen regelt das anwendbare Recht, nicht jedoch die Zuständigkeit.\n\n1.1 Gemäss Art. 59 lit. a IPRG sind für Klagen auf Scheidung ordentlicherweise die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Eine Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte ist ebenfalls gegeben am Wohnsitz des Klägers, falls sich dieser s eit einem\nJahr in der Schweiz aufhält (Art. 59 lit. b IPRG). Diese Zuständigkeit gilt auch für die Nebenfolgen der Scheidung (Art. 63 Abs. 1 IPRG).\n\nDer Beklagte liess seine Niederlassungsbewilligung während des Aufenthaltes im Iran ab Juli\n2012 sistieren. Das Aufenthaltsrecht der Klägerin in der Schweiz war an die Niederlassungsbewilligung des Beklagten gebunden. Da der Beklagte jedoch, wie nachstehend noch ausgeführt wird, die Klägerin nicht über seine Absichten informiert hatte, kann diese Sistierung\nnicht dazu führen, dass die Klägerin mangels Wohnsitzes in der Schweiz keinen Gerichtsstand hätte. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz erhielt sie denn auch eine eigene Aufenthaltsbewilligung B (Beilage 16, S. 1 im Verfahren ES 2012 441). Das Kantonsgericht Zug ist\nmithin in örtlicher und gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG und Art. 198 lit. c ZPO auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage zuständig.\n\n1.2 In Bezug auf das anwendbare Recht gilt wie oben ausgeführt das Niederlassungsabkommen.\nGemäss Art. 8 des Niederlassungsabkommens bleiben die Angehörigen jedes der Vertragsstaaten im Gebiet des anderen Staates bezüglich Personen-, Familien- und Erbrecht den\nVorschriften ihrer Heimatgesetzgebung unterworfen. Von der Anwendung dieser Gesetze\nkann durch den anderen Teil nur in besonderen Fällen und insofern abgewichen werden, als\ndies allgemein gegenüber jedem andern fremden Staat geschieht. Damit wird auf den Ordre\nPublic verwiesen, welcher im internationalen Privatrecht der Schweiz in Art. 17 IPRG geregelt ist. Danach ist die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre\nPublic unvereinbar ist. Ob eine Bestimmung des iranischen Rechts gegen den schweizerischen Ordre Public verstösst, kann nicht generell entschieden werden, sondern lässt sich nur\nim konkreten Fall entscheiden.\n\nGemäss Art. 12 der Iranischen Verfassung ist der zwölferschiitische Islam Staatsreligion. Bezüglich Ausübung der religiösen Zeremonien und für die persönlichen Angelegenheiten wie\nz.B. Eheschliessung und Scheidung werden die iranischen Zarathustrier, Christen und Juden\nals religiöse Minderheiten anerkannt (Art. 13 Iranische Verfassung). Für sie gelten eigene gesetzliche Bestimmungen. Für alle anderen Iraner sind das iranische Zivilgesetzbuch und die\nverschiedenen Zusatzgesetze zum Familienrecht anwendbar. Wie sich dem Heiratsvertrag\nentnehmen lässt, sind beide Parteien Schiiten, so dass für sie das Iranische Zivilgesetzbuch\ngilt (GS-Beilage 1 im Verfahren ES 2012 441).\nSeite 6/26\n\n1.3 Das Prozessrecht untersteht der lex fori, d.h. schweizerischem Recht (Spühler/Dolge/Gehri,\nSchweizerisches Zivilprozessrecht und Grundzüge des internationalen Zivilprozessrechts,\n9. A., Bern 2010, S. 16, N 76).\n\n2. Die Parteien haben eine dauerhafte Ehe geschlossen. Das iranische Familienrecht kennt für\ndie Beendigung der dauerhaften Ehe sowohl die Auflösung wie die Scheidung (§ 1120\nIZGB). Gründe für eine Auflösung der Ehe sind verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen auf Seiten des Ehemannes oder der Ehefrau, wobei die Gründe für eine Scheidung\nder Ehe geschlechtsspezifisch ausgestaltet sind. Während sich der Ehemann jederzeit und\nohne Angabe von Gründen scheiden lassen kann (§ 1133 IZGB), kann die Ehefrau abgesehen von der Verschollenheit des Ehemannes (§ 1029 IZGB) nur in zwei vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Ehescheidung verlangen (§ 1129 und 1130 IZGB). Zudem gibt es die entlassende Ehescheidung (§ 1146 IZGB), bei welcher sich die Ehefrau aus der Ehe loskauft,\nund die vorgezogene Ehescheidung, bei welcher beide Ehegatten die Scheidung wollen\n(§ 1147 IZGB). Zusätzlich zu den gesetzlichen Scheidungsgründen vereinbaren viele Brautleute vertragliche Scheidungsgründe, bei deren Vorliegen ein Ehegatte jeweils die Scheidung\nder Ehe verlangen kann. Der Grund für die Beendigung der Ehe hat Auswirkungen auf das\nSchicksal der Morgengabe (Sedagh bzw. Mahr) und auf den Frauenunterhalt.\n\n"}