{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-07-22", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-55_2015-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=73", "Checksum": "293b0f5f648ef4f88d98cbc012b1f49a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn F.________, geb. tt.mm.2006, sei bei beiden Eltern zu belassen.\n3.1 Der Vater sei für berechtigt zu erklären, F.________ jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen.\nDer Vater sei zudem für berechtigt zu erklären, F.________ während drei Wochen mit und zu\nsich in die Ferien zu nehmen.\n3.2 Die errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB sei zu bestätigen und die\nBeiständin damit zu beauftragen, das Besuchsrecht des Vaters zu organisieren und zu koordinieren.\n4. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt von F.________ bis zum erfüllten 18. Altersjahr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 900.-- zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats.\n5. Es sei festzustellen, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.\n6.1 Es sei in Abänderung der beiden iranischen Urteile vom 10. Oktober 2012 und 6. März 2014\nfestzustellen, dass der Beklagte der Klägerin gesamthaft 250 Goldmünzen Bahar Azadi mit\ndem Nennwert 1 oder den entsprechenden Gegenwert von CHF 63'271.-- (250 x EUR 243.35\nx 1.04) schuldet.\n6.2 Dem Beklagten sei das Recht einzuräumen, alle drei Monate eine Goldmünze bzw. den Gegenwert von CHF 253.10 und alle vier Monate zusätzlich eine Goldmünze bzw. den Gegenwert von CHF 253.10 zu bezahlen (gemäss den Urteilen der iranischen Gerichte).\n6.3 Es sei festzustellen, dass die rechtskräftigen iranischen Urteile vom 10. Oktober 2012 und\n6. März 2014 nur im Umfang von total 250 Goldmünzen anerkannt werden können.\n6.4 Falls das Kantonsgericht Zug zum Schluss kommt, dass es die iranischen Urteile nicht abändern kann, so ist der Antrag der Klägerin auf Zusprechung der 500 Goldmünzen voll umfänglich abzuweisen.\n7. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien dem Güterstand der Gütertrennung unterstehen, womit keine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen ist.\n8. Es sei keine Aufteilung der während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben vorzunehmen.\n9. Der Beklagte behält sich vor, die vorab gestellten Anträge nach Abschluss des Beweisverfahrens abzuändern bzw. zu ergänzen.\n10. Die diesen Anträgen widersprechenden und die weitergehenden Anträge der Klägerin seien\nvollumfänglich abzuweisen.\n11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin.\nSeite 4/26\n\nSachverhalt\n\n1. Die Parteien heirateten am tt.mm.2003 in E.________, Iran. Sie haben den gemeinsamen\nSohn F.________, geb. tt.mm.2006.\n\n2. Mit Eingabe vom 3. August 2012 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch\num Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB ein (Beilage 1b im Verfahren ES 2012\n441). Die Scheidungsklage ist seit dem 23. August 2012 hängig (Beilage 1). Über das Eheschutzgesuch wurde am 19. März 2013 erstinstanzlich entschieden. Auf Berufung durch den\nBeklagten hob das Obergericht des Kantons Zug am 17. Juli 2013 den Entscheid des Kantonsgerichtes in Bezug auf den Unterhaltsbeitrag und die Kostenfolge auf. Im Übrigen wurde\nder Entscheid des Kantonsgerichts bestätigt (act. 1, S. 13 im Verfahren ES 2013 399). Das\nKantonsgericht entschied am 13. August 2014 erneut über den Unterhaltsbeitrag und die\nKostenfolge (act. 49 im Verfahren ES 2013 399). Die dagegen erhobene Berufung des Beklagten wurde am 23. Dezember 2014 durch das Obergericht abgewiesen (act. 50 im Verfahren ES 2013 399).\n\n3. An der Einigungsverhandlung vom 18. Dezember 2012 konnte der Scheidungsgrund nicht\nfestgestellt werden. Der Klägerin wurde Frist für eine schriftlich begründete Klage angesetzt\n(Beilage 11).\n\n4. Am 6. März 2013 reichte die Klägerin eine ausführlich begründete Klage ein. Am 5. Juni 2013\nreichte der Beklagte die Klageantwort ein.\n\n5. Der gemeinsame Sohn der Parteien wurde am 11. Oktober 2013 von der Referentin persönlich angehört (Beilage 29). Über den Inhalt des Gesprächs wurde eine Aktennotiz verfasst,\nwelche den Parteien nicht zur Kenntnis zugestellt wurde. Die Parteien wurden einzig darüber\ninformiert, dass die Anhörung relativ schwierig gewesen sei, weil F.________ Mühe gehabt\nhabe, Fragen zu beantworten bzw. zusammenhängende Antworten zu geben (Beilage 30).\n\n6. Am 21. Oktober 2014 wurden die Parteien persönlich befragt (Beilage 33).\n\n7. Auf Wunsch der Parteien fand am 26. Mai 2015 eine Instruktionsverhandlung mit Vergleichsgesprächen statt. Eine Einigung über die Scheidungsfolgen konnte nicht erzielt werden (Beilage 42).\n\n8. An der Hauptverhandlung vom 10. Juni 2015 modifizierten die Parteien ihre Begehren im eingangs aufgeführten Sinne (Beilagen 43 bis 45).\n\n9. Auf die Vorbringen und Belege der Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sie für die Entscheidfindung relevant sind.\n\nErwägungen\n\n1. Beide Parteien sind iranische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Kanton Zug. Im internationalen Verhältnis werden die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte, das anzuwendende\nSeite 5/26\n\n"}