{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-07-22", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-55_2015-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=73", "Checksum": "293b0f5f648ef4f88d98cbc012b1f49a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 22.07.2015 A1 2012 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die am tt.mm.2003 vor dem Heiratsnotariat Nr. .________ der Registerregion E.________,\nIran, geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden.\n2. Der gemeinsame Sohn F.________, geb. tt.mm.2006, sei unter die alleinige elterliche Sorge\nder Klägerin zu stellen.\n3. Dem Beklagten sei folgendes Besuchsrecht einzuräumen:\n3.1 Von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr;\n3.2 Bewährt sich das Besuchsrecht gestützt auf Ziff. 3.1 hiervor mit Übernachtung, gestützt auf\ndie Beurteilung der eingesetzten Besuchsbeiständin, so sei der Beklagte zu berechtigen und\nzu verpflichten, F.________ jeweils von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich\nauf Besuch zu nehmen.\n4. Die Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB sei beizubehalten, und die eingesetzte Beiständin sei damit zu beauftragen, die persönlichen Kontakte F.________ zum Beklagten zu organisieren, mit den Parteien im Sinne des Kindeswohls zu koordinieren und\nüber den Wechsel vom eingeschränkten zum gerichtsüblichen Besuchsrecht zu entscheiden.\n5. Der Beklagte habe der Klägerin für das Kind F.________ einen monatlichen, jeweils auf den\nErsten eines jeden Monats im Voraus zahlbaren und je ab Verfall zu 5 % verzinslichen, nach\nrichterlicher Praxis indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'200.-- zuzüglich Kinderzulagen\nzu bezahlen.\n6. Der Beklagte habe der Klägerin den ihr zustehenden Sedagh von 500 Goldmünzen\nBahar Azadi, zahlbar in Schweizer Franken, evtl. in Euro, im Wert von zur Zeit rund\nCHF 155'000.-- innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen.\nEventuell habe der Beklagte der Klägerin den Betrag von CHF 155'000.-- für die 500 Goldmünzen Bahar Azadi in monatlichen Raten zu CHF 2'000.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und während sieben Jahren zu bezahlen, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats\nim Voraus und zu je 5 % verzinslich im Verzugsfall.\n7. Der Beklagte habe der Klägerin zudem einen jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im\nVoraus zahlbaren und je ab Verfall zu 5 % verzinslichen, nach richterlicher Praxis indexierten\nUnterhaltsbeitrag von CHF 1'000.-- zu bezahlen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und\nbis 31. Oktober 2022, F.________ vollendetem 16. Lebensjahr.\nEventuell, falls das Gericht dem Antrag 6 hiervor wider Erwarten nicht stattgeben sollte, habe\nder Beklagte der Klägerin folgende jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus\nzahlbare und je ab Verfall zu 5 % verzinsliche, nach richterlicher Praxis indexierte Unter haltsbeiträge zu bezahlen:\n- CHF 3'000.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und bis 31. Oktober 2018\n- CHF 2'000.-- vom 1. November 2018 bis 31. Oktober 2022\n8. Der Beklagte habe der Klägerin einen Betrag von total CHF 57'717.-- 10 Tage seit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen, als Nachzahlung für Ausstände von geschuldeten\npersönlichen, ehelichen und Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 13. August 2014 bzw. Urteil des Obergerichts vom 23. Dezember 2014.\nIm Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien dem Güterstand der Gütertrennung unterstehen.\n9. Der Klägerin sei die Hälfte des vom Beklagten seit Eheschliessung vom tt.mm.2003 bis Ende\nJuni 2015 erworbenen Vorsorgeguthabens der 2. Säule zuzusprechen, und das Gericht habe\ndie Vorsorgeeinrichtung des Beklagten nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils\nSeite 3/26\n\nanzuhalten, den entsprechenden Betrag auf ein von der Klägerin zu eröffnende s Vorsorgekonto zu überweisen.\n10. Der Klägerin sei im Scheidungsverfahren weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die sprechende Anwältin sei ihr als Rechtsbeiständin im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen.\n11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.\n\n"}