3.4 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von CHF 44'675.00 zu bezahlen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB von CHF 457'540.00 zu bezahlen. 5. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 246'292.00 Entscheidgebühr CHF 52'101.90 Kosten der Beweisführung CHF 298'393.90 Total