1. Die von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe wird geschieden. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZGB für nachehelichen Unterhalt eine Kapitalabfindung von CHF 4,8 Mio. zu bezahlen. 3.1 Das Grundbuchamt AL.________ wird angewiesen, das Grundstück F.________ auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsentscheids mit allen darauf lastenden Rechten und Pflichten ins Alleineigentum des Beklagten zu übertragen. Die daraus entstehenden Kosten und Gebühren sind dem Beklagten aufzuerlegen. Seite 68/69