Erfolgt – wie vorliegend – nachträglich eine Klageänderung, so hat dies eine Erhöhung des Streitwerts zur Folge (Van de Graaf, Kurzkommentar ZPO, 2. A. 2013, Art. 91 ZPO N 10). Gestützt auf die Replik vom 24. Juli 2014 ist von einem Streitwert von CHF 20'524'293.00 auszugehen (Anträge Ziffern 2, 4 und 8). Indem sich die Klage und die vom Beklagten mittlerweile zurückgezogene Widerklage ausschliessen, findet keine Erhöhung des Streitwerts statt (vgl. Art. 94 Abs. 1 und 2 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 20'524'293.00 beträgt die Entscheidgebühr CHF 246'292.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG).