Zugesprochen werden der Klägerin CHF 457'540.00, womit die Klägerin überwiegend obsiegt in diesem Punkt. Entsprechend dem Prozessausgang in den wesentlichen Streitpunkten ist es gerechtfertigt, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.