Der Urteilsspruch lautet auf eine Kapitalabfindung von CHF 4,8 Mio. (unbefristeter Unterhalt von CHF 27'200.00 bis zur Pensionierung der Klägerin bzw. CHF 22'280.00 ab der Pensionierung der Klägerin). Beim nachehelichen Unterhalt obsiegt die Klägerin somit zu einem grösseren Teil als der Beklagte. Im Bereich der angemessenen Entschädigung nach Art. 124 ZGB forderte die Klägerin vom Beklagten rund CHF 480'000.00, währenddem der Beklagte bereit war, der Klägerin rund CHF 400'000.00 zu bezahlen. Zugesprochen werden der Klägerin CHF 457'540.00, womit die Klägerin überwiegend obsiegt in diesem Punkt.