8.1 Keine der Parteien im vorliegenden Prozess obsiegt bzw. unterliegt vollumfänglich. Im Scheidungspunkt unterliegt der Beklagte vollständig. Im Bereich des Güterrechts war nicht strittig, dass der Beklagte die Liegenschaft F.________ zu Alleineigentum sowie die darauf lastende Hypothek sowie die Darlehen gegenüber der L.________Limited und der M.________Limited übernimmt. Während die Klägerin vom Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 10'770'837.00 verlangte, forderte der Beklagte von der Klägerin eine solche von CHF 101'489.00.