Nach der Teilung der Vorsorgegelder sowie nach Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird die Klägerin über freies Vermögen von rund CHF 500'000.00 verfügen. Die Kapitalabfindung von CHF 4,8 Mio. dient der Bestreitung ihres Unterhalts. Beim Beklagten ist nach der Rechtskraft des Scheidungsentscheids von einem liquiden Vermögen von CHF 45 Mio. auszugehen; darüber hinaus wird die Liegenschaft F.________ ins Alleineigentum des Beklagten übertragen.