7. Gestützt auf Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO wird festgehalten, dass seitens der Klägerin bis zu ihrer Pensionierung Ende Januar 2024 von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1'046.00 und nach ihrer Pensionierung von einem Renteneinkommen von CHF 4'850.00 ausgegangen wird. Auf Seiten des Beklagten ist von einem monatlichen hypothetischen Vermögensertrag auf seinem Vermögen von CHF 45 Mio. (exklusive Liegenschaft F.________) von CHF 93'750.00 auszugehen. Nach der Teilung der Vorsorgegelder sowie nach Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird die Klägerin über freies Vermögen von rund CHF 500'000.00 verfügen.